Preußisches Dreiklassenwahlrecht
Das preußische Dreiklassenwahlrecht war ein von 1849 bis 1918 geltendes, ungleiches und indirektes Wahlsystem für das preußische Abgeordnetenhaus. Die Urwähler wurden nach der Höhe ihrer direkten Steuerleistung in drei Klassen eingeteilt, die jeweils ungefähr ein Drittel des Steueraufkommens repräsentierten. Jede Klasse bestimmte die gleiche Zahl von Wahlmännern. Dadurch besaßen wenige Höchstbesteuerte erheblich mehr politisches Gewicht als die große Mehrheit der Wähler; zudem erfolgte die Stimmabgabe öffentlich.
Historische Einordnung
Das System verband ein formal breites Männerwahlrecht mit drastisch ungleichem Stimmgewicht. Es stabilisierte konservative und besitzbürgerliche Macht im größten deutschen Einzelstaat.
Rechtliche Bedeutung
Weil jede Steuerklasse gleich viele Wahlmänner stellte, hing der Einfluss eines Urwählers davon ab, wie viele Personen seine Klasse umfasste. Die Wahlmänner wählten erst anschließend den Abgeordneten.
Beispiel
In einem Wahlbezirk konnten wenige wohlhabende Steuerzahler ebenso viele Wahlmänner bestimmen wie Tausende gering Besteuerte.
Häufige Fragen
Galt das System für Reichstagswahlen?
Nein. Für den Reichstag des Deutschen Reiches galt ein anderes, allgemeineres und gleicheres Männerwahlrecht.
Durften Frauen wählen?
Nein. Frauen erhielten in Deutschland erst 1918 das aktive und passive Wahlrecht.
Wann endete das Dreiklassenwahlrecht?
Es endete mit der Revolution von 1918 und der demokratischen Neuordnung Preußens.
Weiterführende Hinweise
Siehe auch Rechtsgeschichte, Reichskammergericht, Reichsgericht, Paulskirchenverfassung und Weimarer Reichsverfassung. Vertiefend: Grundlagen und historische Zusammenhänge.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.