Grundrechtsgleiche Rechte
Grundrechtsgleiche Rechte sind verfassungsrechtliche subjektive Rechte, die außerhalb des Grundrechtskatalogs der Art. 1 bis 19 GG stehen, aber mit der Verfassungsbeschwerde wie Grundrechte verteidigt werden können. § 90 BVerfGG nennt insbesondere Widerstandsrecht, staatsbürgerliche Gleichheit, Wahlrecht, Zugang zu öffentlichen Ämtern, gesetzlichen Richter, rechtliches Gehör sowie bestimmte strafprozessuale Garantien. Sie binden die öffentliche Gewalt und schützen den Einzelnen in demokratischen, statusrechtlichen und gerichtlichen Verfahren.
Beispiele und Rechtsschutz
Dazu zählen Wahlrecht, gesetzlicher Richter und rechtliches Gehör. Die Beschwerde regelt § 90 BVerfGG; Praxis erläutert anwalt-verfassungsbeschwerde.de.
Beispiel
Ein Prozessbeteiligter kann Verfassungsbeschwerde erheben, wenn ein Gericht entscheidungserheblichen Vortrag übergeht und damit rechtliches Gehör verletzt.
FAQ
Wo stehen diese Rechte?
Vor allem in Art. 20 Absatz 4 sowie Art. 33, 38, 101, 103 und 104 GG.
Sind sie schwächer als Grundrechte?
Nein. Ihr Rechtsschutz ist grundsätzlich vergleichbar.
Wer kann sie geltend machen?
Der jeweils persönlich geschützte und selbst betroffene Rechtsträger.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.