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Kompetenz kraft Natur der Sache

Kompetenz kraft Natur der Sache ist eine ungeschriebene ausschließliche Bundeskompetenz für Angelegenheiten, die begrifflich und sachlogisch nur durch den Gesamtstaat geregelt werden können. Sie greift nur in seltenen Ausnahmefällen, etwa bei Organisation oder Symbolen des Bundes. Nicht ausreichend ist, dass eine bundesweite Regelung bloß zweckmäßig, wirtschaftlicher oder politisch wünschenswert wäre. Die Kompetenz folgt aus der Existenz des Bundes und bleibt wegen der grundsätzlichen Länderzuständigkeit eng begrenzt.

Rechtliche Bedeutung

Sie erfasst Materien, deren Regelung durch einzelne Länder ihrem Gegenstand nach ausgeschlossen wäre, und schließt Landesgesetzgebung insoweit aus. Rechtsgrundlagen und systematischen Zusammenhang zeigen Artikel 30 und Artikel 70 im Grundgesetz; ergänzend erläutert das-grundgesetz.de die Verfassungsordnung. Verwandte Wörterbuchartikel sind Verfassungsrecht, Grundgesetz, Bundesstaat und Gewaltenteilung sowie ungeschriebene Gesetzgebungskompetenz.

Abgrenzung

Anders als beim Sachzusammenhang knüpft sie nicht an einen geschriebenen Kompetenztitel an, sondern an die sachlogische Unmöglichkeit einer Länderregelung.

Beispiel

Die Bestimmung von Sitz und Funktionsweise ausschließlich bundesbezogener Einrichtungen kann ihrem Wesen nach nur der Bund regeln.

FAQ

Ist ein bundesweites Bedürfnis ausreichend?

Nein. Erforderlich ist, dass nur eine bundesstaatliche Regelung begrifflich möglich ist.

Ist sie konkurrierend?

Nein. Anerkannte Kompetenzen kraft Natur der Sache sind grundsätzlich ausschließliche Bundeskompetenzen.

Warum ist Zurückhaltung nötig?

Eine weite Anwendung würde die verfassungsrechtlich garantierte Ausgangszuständigkeit der Länder aushöhlen.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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