Subsidiarität
Subsidiarität bedeutet im Verfassungsbeschwerdeverfahren, dass der Beschwerdeführer vor der Anrufung des Bundesverfassungsgerichts alle nach Lage der Sache verfügbaren und zumutbaren Möglichkeiten nutzen muss, um die behauptete Grundrechtsverletzung bereits im fachgerichtlichen Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen. Die Verfassungsbeschwerde ist kein wahlweiser zusätzlicher Rechtsbehelf, sondern grundsätzlich das letzte Mittel des Rechtsschutzes. Der Grundsatz ergänzt und erweitert das gesetzliche Erfordernis der Rechtswegerschöpfung.
Funktion des Subsidiaritätsgrundsatzes
Vorrangig sollen Behörden und Fachgerichte wirksamen Grundrechtsschutz gewähren. Zugleich erhält das Bundesverfassungsgericht einen tatsächlich und rechtlich aufgearbeiteten Fall. Die Verfassungsbeschwerde soll deshalb nur erforderlich werden, wenn die regelmäßigen verfahrensrechtlichen Möglichkeiten keine Abhilfe gebracht haben.
Formelle und materielle Subsidiarität
Formelle Subsidiarität
In formeller Hinsicht müssen die verfügbaren prozessualen Möglichkeiten ergriffen werden, um die behauptete Verletzung zu verhindern oder zu korrigieren. Dazu gehört insbesondere die Rechtswegerschöpfung mit den statthaften Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen.
Materielle Subsidiarität
Der Rechtsweg muss auch in gehöriger Weise durchlaufen werden. Der Beschwerdeführer muss die verfassungsrechtlich erheblichen Tatsachen und Einwände grundsätzlich rechtzeitig und hinreichend deutlich vortragen. Er darf erfolgversprechende Anträge, Einwendungen oder Beweisangebote nicht unterlassen und die gewünschte Abhilfe erstmals vor dem Bundesverfassungsgericht verlangen.
Verhältnis zur Rechtswegerschöpfung
Die Rechtswegerschöpfung nach § 90 Abs. 2 BVerfGG verlangt vor allem die Nutzung des vorgesehenen Instanzenzugs. Subsidiarität geht darüber hinaus. Auch ein formal vollständig durchlaufenes Verfahren kann den Anforderungen nicht genügen, wenn eine naheliegende Möglichkeit zur fachgerichtlichen Korrektur ungenutzt blieb.
Eilrechtsschutz und Hauptsacheverfahren
Droht eine kurzfristige schwere Belastung, kann der Subsidiaritätsgrundsatz zunächst einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz verlangen. Umgekehrt beendet die Ausschöpfung des Eilrechtswegs die Anforderungen nicht immer. Kann das Hauptsacheverfahren die geltend gemachte Verletzung noch klären oder beseitigen, bleibt es grundsätzlich vorrangig.
Unmittelbare Verfassungsbeschwerde gegen Gesetze
Auch wer durch ein Gesetz selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist, kann aufgrund der Subsidiarität gehalten sein, zunächst eine fachgerichtliche Klärung herbeizuführen. Unzumutbar kann dies sein, wenn der Betroffene erst gegen eine straf- oder bußgeldbewehrte Norm verstoßen müsste oder fachgerichtlicher Rechtsschutz offensichtlich keine sinnvolle Klärung verspricht.
Folge eines Verstoßes
Wer eine zumutbare Abhilfemöglichkeit nicht nutzt, scheitert regelmäßig bereits an der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde. Das Bundesverfassungsgericht prüft dann die behauptete Grundrechtsverletzung nicht inhaltlich.
Beispiel
Ein Beschwerdeführer rügt vor dem Bundesverfassungsgericht erstmals eine entscheidungserhebliche Tatsachenfrage, obwohl er sie bereits im Fachverfahren hätte vortragen und klären lassen können. Die Verfassungsbeschwerde kann wegen fehlender Subsidiarität unzulässig sein.
Häufige Fragen
Genügt es, alle Rechtsmittel einzulegen?
Nicht immer. Auch Anträge, Tatsachen und verfassungsrechtlich erhebliche Einwände müssen grundsätzlich so eingebracht werden, dass fachgerichtliche Abhilfe möglich ist.
Müssen aussichtslose Schritte unternommen werden?
Nein. Offensichtlich ungeeignete, unstatthafte oder unzumutbare Schritte verlangt der Grundsatz nicht. Die Anforderungen werden jedoch streng beurteilt.
Ist Subsidiarität dasselbe wie Rechtsschutzbedürfnis?
Nein. Das Rechtsschutzbedürfnis betrifft den schutzwürdigen Nutzen der begehrten Entscheidung; Subsidiarität betrifft den Vorrang anderer zumutbarer Abhilfemöglichkeiten.
Weiterführende Informationen
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.