Gesetzlicher Richter
Gesetzlicher Richter ist das Gericht und der Richter, deren Zuständigkeit vorab durch Gesetz und allgemeine Geschäftsverteilungsregeln bestimmt ist. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
Verfassungsrechtliche Grundlage
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet den gesetzlichen Richter als grundrechtsgleiches Recht. Die Regel schützt vor sachfremder Auswahl eines Gerichts oder Richters für einen konkreten Fall und sichert eine unabhängige, rechtsstaatliche Rechtsprechung.
Bestimmung der Zuständigkeit
Welches Gericht zuständig ist, ergibt sich aus Gesetzen und gerichtlichen Geschäftsverteilungsplänen. Die maßgeblichen Regeln müssen abstrakt-generell und grundsätzlich im Voraus festgelegt sein.
Beispiel
Wird ein Verfahren gezielt einem bestimmten Richter zugewiesen, obwohl der Geschäftsverteilungsplan einen anderen Spruchkörper vorsieht, kann die Garantie verletzt sein.
Nicht jeder Zuständigkeitsfehler genügt
Eine bloß fehlerhafte Anwendung von Zuständigkeitsregeln verletzt Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht automatisch. Verfassungsrechtlich erheblich wird der Fehler insbesondere, wenn die Zuständigkeitsregel grundlegend verkannt oder die Entscheidung sachfremd und damit willkürlich ist.
Rechtsschutz
Eine Verletzung kann mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden. Zuständig ist das Bundesverfassungsgericht, nachdem der fachgerichtliche Rechtsweg grundsätzlich ausgeschöpft wurde.
Häufige Fragen
Kann ein Beteiligter seinen Richter auswählen?
Nein. Gerade die vorher festgelegte Zuständigkeitsordnung soll eine Auswahl nach dem Einzelfall verhindern.
Ist auch ein unionsrechtlich zuständiges Gericht erfasst?
Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch die Nichtvorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union die Garantie des gesetzlichen Richters berühren.
Verwandte Begriffe
Rechtliches Gehör · Rechtsweggarantie · Spezifisches Verfassungsrecht
Quellen
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.