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Gesetzlicher Richter

Der gesetzliche Richter ist das Gericht und der Spruchkörper, deren Zuständigkeit vor Eintritt des konkreten Streitfalls nach allgemeinen, abstrakten Regeln feststeht. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verbietet, jemanden seinem gesetzlichen Richter zu entziehen. Die Garantie schützt vor einer gezielten Auswahl des entscheidenden Richters und sichert eine vorhersehbare Zuständigkeitsordnung. Sie erfasst insbesondere Gerichtsorganisation, Geschäftsverteilung und ordnungsgemäße Besetzung.

Vorherbestimmte Zuständigkeit

Welches Gericht, welcher Spruchkörper und welcher Richter entscheidet, muss anhand gesetzlicher Zuständigkeitsregeln und eines im Voraus aufgestellten Geschäftsverteilungsplans bestimmbar sein. Die Regeln müssen so gefasst sein, dass die Zuweisung nicht nach Belieben im Einzelfall verändert werden kann. Das Verbot von Ausnahmegerichten in Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG verfolgt dasselbe Ziel.

Der gesetzliche Richter ist nicht zwingend namentlich im Gesetz genannt. Seine Person darf sich aus sachlichen Kriterien ergeben, etwa Eingangsdatum, Sachgebiet oder turnusmäßiger Verteilung. Auch die gesetzlich vorgeschriebene Besetzung eines Kollegialgerichts gehört zur Garantie. Das betrifft etwa Kammerentscheidungen und Senatsentscheidungen.

Fehler und verfassungsrechtliche Schwelle

Nicht jeder einfache Zuständigkeits- oder Besetzungsfehler verletzt bereits Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Verfassungsrechtlich erheblich ist insbesondere eine willkürliche, offensichtlich unhaltbare oder grundlegend verkennende Anwendung der Zuständigkeitsregeln. Der Beitrag zum Willkürverbot erläutert diesen Prüfungsmaßstab näher.

Beispiel

Nach Eingang eines politisch umstrittenen Verfahrens wird der Geschäftsverteilungsplan rückwirkend geändert, damit ein bestimmter Spruchkörper entscheidet. Fehlt dafür ein zwingender sachlicher Grund, kann der Beteiligte seinem gesetzlichen Richter entzogen worden sein.

Häufige Fragen

Bestimmt Art. 101 GG den zuständigen Richter namentlich?

Nein. Er verlangt abstrakte, vorher festgelegte Regeln, anhand deren sich die Zuständigkeit bestimmen lässt.

Ist ein befangener Richter automatisch nicht gesetzlicher Richter?

Nicht automatisch. Befangenheit und gesetzlicher Richter sind unterschiedliche Fragen; gesetzliche Ablehnungsregeln dienen aber ebenfalls einem fairen Verfahren.

Ist jeder Besetzungsfehler ein Grundrechtsverstoß?

Nein. Für eine Verfassungsverletzung muss der Fehler regelmäßig eine besondere, nicht nur einfachrechtliche Bedeutung erreichen.

Zusammenhang mit Verfahrensgrundrechten

Art. 101 GG steht neben dem rechtlichen Gehör und der Rechtsweggarantie. Vertiefende Informationen bietet das-grundgesetz.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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