Immissionsschutzrechtliche Genehmigung
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist die behördliche Zulassung für Errichtung und Betrieb bestimmter, potenziell umweltrelevanter Anlagen. Welche Anlagen genehmigungsbedürftig sind, bestimmen das Bundes-Immissionsschutzgesetz und insbesondere die 4. BImSchV. Die Genehmigung ist grundsätzlich eine gebundene Entscheidung: Sind sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, besteht regelmäßig ein Anspruch auf Erteilung. Das Verfahren bündelt zahlreiche anlagenbezogene öffentlich-rechtliche Prüfungen.
Rechtliche Bedeutung
Geprüft werden insbesondere Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, Vorsorge nach dem Stand der Technik, ordnungsgemäße Abfallentsorgung, Energieeffizienz und andere öffentlich-rechtliche Anforderungen. Je nach Anlage findet ein förmliches Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder ein vereinfachtes Verfahren statt.
Voraussetzungen und Folgen
Die Konzentrationswirkung erfasst viele weitere behördliche Entscheidungen, jedoch nicht ausnahmslos alle. Nebenbestimmungen können die Einhaltung der Voraussetzungen sichern. Wesentliche Anlagenänderungen können erneut genehmigungspflichtig sein; geringere Änderungen sind gegebenenfalls anzuzeigen.
Beispiel
Ein Unternehmen plant eine große Feuerungsanlage. Vor Baubeginn muss es Unterlagen zu Emissionen, Technik, Standort und Umweltauswirkungen vorlegen; betroffene Nachbarn können im förmlichen Verfahren Einwendungen erheben.
Häufige Fragen
Darf vor der Genehmigung gebaut werden?
Grundsätzlich nicht. Unter engen gesetzlichen Voraussetzungen kann ein vorzeitiger Beginn zugelassen werden.
Ersetzt die Genehmigung jede andere Erlaubnis?
Nein. Die Konzentrationswirkung ist weit, aber gesetzlich begrenzt; etwa bestimmte wasserrechtliche Entscheidungen können gesondert erforderlich bleiben.
Verwandte Begriffe
Siehe BImSchG, Immissionsschutzrecht, Baugenehmigung und Verwaltungsakt.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.