Ermessensreduzierung auf Null

Eine Ermessensreduzierung auf Null liegt vor, wenn eine Behörde zwar grundsätzlich Ermessen besitzt, im konkreten Fall aber nur eine einzige Entscheidung rechtmäßig ist. Der Handlungsspielraum verdichtet sich dann zu einer Rechtspflicht.

Voraussetzungen

Die Umstände des Einzelfalls, Grundrechte und der Zweck der Ermächtigungsgrundlage müssen alle anderen Entscheidungen ausschließen. Eine bloß besonders zweckmäßige Lösung genügt nicht.

Rechtsfolge

Der Betroffene kann die einzig rechtmäßige Entscheidung beanspruchen. Fehlt eine solche Verdichtung, besteht regelmäßig nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung.

Beispiel

Eine akute erhebliche Gefahr kann so dringend sein, dass die Behörde trotz grundsätzlich bestehenden Auswahlermessens einschreiten muss.

Häufige Fragen

Wird Ermessen dadurch abgeschafft?

Nein. Es besteht gesetzlich fort, ist aber im konkreten Fall vollständig gebunden.

Wer prüft die Reduzierung?

Im Streitfall kontrolliert das Verwaltungsgericht, ob tatsächlich nur eine rechtmäßige Entscheidung verbleibt.

Verwandte Begriffe

Ermessensnichtgebrauch, Ermessensüberschreitung, Ermessensfehlgebrauch, Materielle Rechtmäßigkeit. Mehr auf verwaltungsrecht-faq.de.

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