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Verfassungsbindung

Verfassungsbindung bedeutet, dass Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung die Verfassung als höchstrangiges innerstaatliches Recht beachten müssen. Sie erfasst Zuständigkeiten, Verfahren, Staatsstrukturprinzipien und Grundrechte. Kein Staatsorgan darf seine Befugnisse allein aus politischer Zweckmäßigkeit herleiten oder verfassungsrechtliche Grenzen durch einfaches Gesetz umgehen. Die Verfassungsbindung gewährleistet damit die rechtliche Begrenzung staatlicher Macht und die wirksame Kontrolle öffentlicher Gewalt.

Adressaten und Reichweite

Art. 20 Abs. 3 GG bindet die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung sowie Verwaltung und Rechtsprechung an Gesetz und Recht. Hinzu kommt die unmittelbare Grundrechtsbindung nach Art. 1 Abs. 3 GG. Die Bindung gilt auch für den Gesetzgeber und sämtliche Verfassungsorgane.

Kontrolle

Das Bundesverfassungsgericht prüft verfassungsrechtliche Grenzen in dafür vorgesehenen Verfahren. Fachgerichte sichern sie durch verfassungskonforme Auslegung und gegebenenfalls Vorlage.

Beispiel

Der Gesetzgeber beschließt ein Gesetz ohne die erforderliche Zustimmung des Bundesrates. Trotz politischer Mehrheit kann das Gesetz wegen eines verfassungsrechtlichen Verfahrensfehlers unwirksam sein.

FAQ

Ist die Verfassung nur für den Staat verbindlich?

Unmittelbar bindet sie vor allem öffentliche Gewalt; Grundrechte können aber auf das Privatrecht ausstrahlen.

Darf ein einfaches Gesetz das Grundgesetz abändern?

Nein. Eine Verfassungsänderung setzt das Verfahren und die Mehrheiten des Art. 79 GG voraus.

Wo finden sich Grundlagen?

Im Grundgesetz sowie erläutert auf das-grundgesetz.de und grundrechte-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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