Gemeinschaftsaufgaben
Gemeinschaftsaufgaben sind im Grundgesetz ausdrücklich geregelte Bereiche, in denen der Bund bei der Erfüllung von Aufgaben der Länder mitwirkt. Artikel 91a nennt die Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur sowie der Agrarstruktur und des Küstenschutzes. Planung, Koordinierung und Finanzierung werden durch zustimmungsbedürftige Bundesgesetze näher bestimmt. Daneben erlaubt Artikel 91b Zusammenwirken in Wissenschaft, Forschung und bestimmten Bildungsfragen. Gemeinschaftsaufgaben…