Gemeinschaftsaufgaben
Gemeinschaftsaufgaben sind im Grundgesetz ausdrücklich geregelte Bereiche, in denen der Bund bei der Erfüllung von Aufgaben der Länder mitwirkt. Artikel 91a nennt die Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur sowie der Agrarstruktur und des Küstenschutzes. Planung, Koordinierung und Finanzierung werden durch zustimmungsbedürftige Bundesgesetze näher bestimmt. Daneben erlaubt Artikel 91b Zusammenwirken in Wissenschaft, Forschung und bestimmten Bildungsfragen. Gemeinschaftsaufgaben durchbrechen punktuell die grundsätzlich getrennte Aufgabenwahrnehmung im Bundesstaat.
Rechtliche Bedeutung
Sie ermöglichen koordinierte Lösungen für überregional bedeutsame Aufgaben, belassen die Aufgabenerfüllung aber im Ausgangspunkt bei den Ländern. Rechtsgrundlagen und systematischen Zusammenhang zeigen Artikel 91a und Artikel 91b im Grundgesetz; ergänzend erläutert das-grundgesetz.de die Verfassungsordnung. Verwandte Wörterbuchartikel sind Verfassungsrecht, Grundgesetz, Bundesstaat und Gewaltenteilung sowie Bund-Länder-Verhältnis.
Abgrenzung
Gemeinschaftsaufgaben sind verfassungsrechtlich ausdrücklich zugelassene Kooperationen und daher von unzulässiger Mischverwaltung ohne Kompetenzgrundlage zu unterscheiden.
Beispiel
Bund und Länder finanzieren gemeinsam Maßnahmen zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur nach einem gesetzlich geregelten Koordinierungsverfahren.
FAQ
Welche Aufgaben nennt Artikel 91a?
Regionale Wirtschaftsstruktur sowie Agrarstruktur und Küstenschutz.
Braucht es ein Bundesgesetz?
Ja. Die Gemeinschaftsaufgaben und Koordinierung werden durch ein zustimmungsbedürftiges Bundesgesetz näher bestimmt.
Wer stellt Haushaltsmittel bereit?
Bund und Länder veranschlagen ihre Beiträge in den jeweiligen Haushalten nach den verfassungs- und einfachgesetzlichen Regeln.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.