Grundrechtsträger

Ein Grundrechtsträger ist eine Person oder Organisation, der ein bestimmtes Grundrecht zusteht. Ob jemand Träger eines Grundrechts ist, bestimmt dessen persönlicher Schutzbereich. Natürliche Personen sind grundsätzlich grundrechtsfähig; einzelne Rechte stehen jedoch nur Deutschen zu. Juristische Personen können sich nach Art. 19 Abs. 3 GG auf Grundrechte berufen, soweit sie inländisch sind und das betreffende Recht seinem Wesen nach auf sie anwendbar ist.

Natürliche Personen

Menschenrechte stehen nach ihrem Wortlaut „jedem“ oder „allen Menschen“ zu. Dazu gehören beispielsweise die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und der allgemeine Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Volljährigkeit sind hierfür grundsätzlich nicht entscheidend.

Die Ausübung eines Grundrechts kann bei Minderjährigen von ihrer Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit sowie von gesetzlichen Vertretungsregeln abhängen. Das ist von der grundsätzlichen Trägerschaft zu unterscheiden.

Deutschenrechte

Einige Grundrechte bezeichnet das Grundgesetz ausdrücklich als Rechte „aller Deutschen“. Dazu zählen etwa Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit, Freizügigkeit und Berufsfreiheit. Unionsbürger können aufgrund des Unionsrechts einen weitgehend vergleichbaren Schutz beanspruchen; andere Ausländer sind insbesondere über allgemeine Freiheits- und Gleichheitsrechte geschützt.

Juristische Personen

Nach Art. 19 Abs. 3 GG gelten Grundrechte auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Entscheidend ist, ob das Grundrecht eine Betätigung schützt, die auch durch eine Organisation sinnvoll ausgeübt werden kann. So können Unternehmen etwa Eigentum und Berufsfreiheit geltend machen, nicht aber höchstpersönliche Rechte wie Leben oder körperliche Unversehrtheit.

Auch Personenvereinigungen ohne volle zivilrechtliche Rechtsfähigkeit können grundrechtlich geschützt sein, wenn sie organisatorisch verselbständigt und einem juristischen Rechtsträger vergleichbar sind.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts

Staatliche Stellen sind grundsätzlich grundrechtsgebunden und nicht zugleich grundrechtsberechtigt. Ausnahmen kommen bei Einrichtungen in Betracht, die unmittelbar einem durch ein Grundrecht geschützten Lebensbereich zugeordnet sind, etwa Universitäten, öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten oder Religionsgemeinschaften. Die Reichweite hängt vom jeweiligen Grundrecht und der institutionellen Funktion ab.

Grundrechtsfähigkeit und Grundrechtsberechtigung

Die Grundrechtsfähigkeit beschreibt allgemein die Fähigkeit, Träger von Grundrechten zu sein. Die Grundrechtsberechtigung fragt konkreter, ob sich der Betroffene auf das jeweils geprüfte Grundrecht berufen kann. Beide Fragen gehören zum persönlichen Schutzbereich eines Grundrechts.

Beispiel

Eine inländische GmbH wendet sich gegen eine staatliche Beschränkung ihrer gewerblichen Tätigkeit. Sie kann sich grundsätzlich auf berufs- und eigentumsbezogene Grundrechte berufen, weil diese ihrem Wesen nach auf die wirtschaftliche Betätigung einer juristischen Person anwendbar sind.

Häufige Fragen

Sind Ausländer Grundrechtsträger?

Ja. Menschenrechte stehen ihnen zu; ausdrücklich auf Deutsche beschränkte Grundrechte gelten jedoch nicht unmittelbar in gleicher Weise.

Können Unternehmen Grundrechte haben?

Ja, unter den Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 3 GG.

Ist der Staat grundrechtsberechtigt?

Grundsätzlich nicht. Begrenzte Ausnahmen gelten für bestimmte grundrechtsgeprägte Einrichtungen.

Weiterführende Informationen

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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