Grundrechtsträger
Grundrechtsträger ist, wer sich auf ein bestimmtes Grundrecht berufen kann. Ob eine natürliche oder juristische Person geschützt ist, richtet sich nach dem persönlichen Schutzbereich des jeweiligen Grundrechts.
Natürliche Personen
Natürliche Personen sind grundsätzlich Träger der Menschenrechte des Grundgesetzes. Einige Grundrechte gelten für jedermann, andere – sogenannte Deutschenrechte – setzen die deutsche Staatsangehörigkeit voraus.
Juristische Personen
Nach Art. 19 Abs. 3 GG gelten Grundrechte auch für inländische juristische Personen, soweit das jeweilige Grundrecht seinem Wesen nach auf sie anwendbar ist. Entscheidend ist, ob die geschützte Tätigkeit auch durch eine Organisation ausgeübt werden kann.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts
Staatliche Stellen können sich grundsätzlich nicht gegen den Staat auf Grundrechte berufen. Ausnahmen bestehen insbesondere für Einrichtungen, die unmittelbar einem grundrechtlich geschützten Lebensbereich zugeordnet sind, etwa Universitäten, öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten oder Religionsgemeinschaften.
Unionsrechtliche Besonderheiten
Bei juristischen Personen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist die Anwendung des Art. 19 Abs. 3 GG unionsrechtsfreundlich auszulegen. Dadurch kann ihr Grundrechtsschutz dem inländischer juristischer Personen angenähert werden.
Bedeutung für die Verfassungsbeschwerde
Nur ein möglicher Träger des gerügten Rechts ist insoweit beschwerdefähig und beschwerdebefugt. Die Grundrechtsträgerschaft muss deshalb für jedes geltend gemachte Recht gesondert geprüft werden.
Häufige Fragen
Sind Ausländer grundrechtsberechtigt?
Ja, hinsichtlich der Menschenrechte. Bei Deutschenrechten kann insbesondere das allgemeine Freiheitsrecht Schutz vermitteln.
Kann ein Unternehmen Grundrechte haben?
Ja, wenn die Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 3 GG erfüllt sind.
Verwandte Begriffe
Weiterführende Informationen
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.