Maklererlaubnis

Die Maklererlaubnis ist eine gewerberechtliche Zulassung nach § 34c GewO für bestimmte Vermittlungs- und Nachweistätigkeiten, insbesondere bei Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten, Wohnräumen, Darlehen und einzelnen Bauträger- oder Baubetreuerleistungen. Antragsteller müssen vor allem persönlich zuverlässig sein und geordnete Vermögensverhältnisse besitzen. Die Erlaubnis ersetzt weder Gewerbeanmeldung noch besondere fachrechtliche Zulassungen. Für einzelne Vermittlungsbereiche, etwa Immobiliardarlehen oder Versicherungen, gelten eigenständige Erlaubnistatbestände. Die genaue Erlaubnispflicht hängt deshalb stets vom vermittelten Vertragsgegenstand ab.

Rechtliche Bedeutung

Die Erlaubnis kontrolliert den Zugang zu Tätigkeiten, bei denen Kunden erhebliche Vermögenswerte anvertrauen oder weitreichende Verträge schließen. Sie ist personenbezogen und kann inhaltlich beschränkt werden.

Voraussetzungen und Folgen

Die Behörde prüft Führungszeugnis, Gewerbezentralregister und Vermögensverhältnisse. Zusätzlich gelten Makler- und Bauträgerverordnung, Weiterbildung, Aufzeichnung und Prüfpflichten. Bei Wegfall der Voraussetzungen kann die Erlaubnis widerrufen werden.

Beispiel

Ein Unternehmer möchte gewerblich Kaufinteressenten für Wohnimmobilien vermitteln. Vor Tätigkeitsbeginn benötigt er eine Erlaubnis nach § 34c GewO und eine Gewerbeanmeldung.

Häufige Fragen

Braucht jeder Immobilienmakler eine Erlaubnis?

Wer gewerbsmäßig entsprechende Verträge vermittelt oder nachweist, benötigt grundsätzlich die Erlaubnis nach § 34c GewO.

Ist eine Sachkundeprüfung erforderlich?

Für Immobilienmakler besteht derzeit grundsätzlich Weiterbildungspflicht, aber keine allgemeine Sachkundeprüfung nach § 34c GewO.

Verwandte Begriffe

Gewerbeerlaubnis, Gewerbeanmeldung, Berufszulassungsrecht

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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