Verfassungsänderung

Eine Verfassungsänderung ist die förmliche Änderung des geltenden Verfassungstextes. Für das Grundgesetz verlangt Art. 79 GG grundsätzlich ein Gesetz, das den Wortlaut ausdrücklich ändert oder ergänzt, sowie Zweidrittelmehrheiten in Bundestag und Bundesrat. Inhaltlich sind Änderungen durch die Ewigkeitsklausel begrenzt: Die dort geschützten Grundprinzipien dürfen selbst mit den erforderlichen Mehrheiten nicht angetastet werden.

Verfahren

Erforderlich sind zwei Drittel der Mitglieder des Bundestages und zwei Drittel der Stimmen des Bundesrates. Eine einfache Mehrheit genügt nicht.

Materielle Grenzen

Art. 79 Abs. 3 GG schützt insbesondere Menschenwürde, Demokratie, Rechtsstaat, Sozialstaat, Bundesstaat und Republik in ihrem Kern.

Beispiel

Die Aufnahme eines neuen Staatsziels in das Grundgesetz erfordert das verfassungsändernde Verfahren.

Häufige Fragen

Ist eine Volksabstimmung erforderlich?

Für gewöhnliche Änderungen des Grundgesetzes sieht Art. 79 GG keine bundesweite Volksabstimmung vor.

Darf jedes Grundrecht geändert werden?

Änderungen sind grundsätzlich möglich, dürfen aber insbesondere Menschenwürde und den unveränderlichen Verfassungskern nicht verletzen.

Verwandte Begriffe

Ewigkeitsklausel, Grundgesetz, Verfassung, Verfassungsrecht. Mehr auf das-grundgesetz.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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