Nachbesserung
Nachbesserung ist eine Form der Nacherfüllung, bei der der Schuldner den vorhandenen Mangel an der gelieferten Sache oder dem hergestellten Werk beseitigt. Im Kaufrecht steht sie grundsätzlich neben der Ersatzlieferung; im Werkvertragsrecht ist sie regelmäßig die typische Art der Mangelbeseitigung. Der Unternehmer trägt die erforderlichen Aufwendungen. Scheitert die Nachbesserung, wird sie verweigert oder ist sie unzumutbar, können weitere Mängelrechte entstehen. Die konkrete Durchführung muss den Mangel vollständig und nachhaltig beseitigen.
Rechtliche Bedeutung
Ziel ist, die ursprüngliche Leistung in einen vertragsgemäßen Zustand zu versetzen. Umfang und Methode müssen fachgerecht sein und dürfen keinen neuen erheblichen Mangel schaffen.
Voraussetzungen und Folgen
Der Gläubiger muss Gelegenheit zur Nachbesserung geben und häufig eine angemessene Frist setzen. Ort, Transport, Aus- und Einbau sowie Kosten richten sich nach Vertragstyp und Gesetz. Eigenmächtige Reparatur kann Ansprüche gefährden, wenn der Schuldner keine Chance zur Nacherfüllung hatte.
Beispiel
Ein Händler repariert die defekte Elektronik eines verkauften Geräts. Tritt derselbe Fehler erneut auf und schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Käufer weitere Rechte geltend machen.
Häufige Fragen
Darf der Käufer sofort selbst reparieren lassen?
Regelmäßig muss er dem Verkäufer zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung geben, sofern keine Ausnahme vorliegt.
Wer trägt die Reparaturkosten?
Bei berechtigter Nacherfüllung grundsätzlich der Verkäufer beziehungsweise Unternehmer.
Verwandte Begriffe
Nacherfüllung, Ersatzlieferung, Werkvertrag
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.