Nebenbestimmung
Eine Nebenbestimmung ist eine zusätzliche Regelung, die einem Verwaltungsakt beigefügt wird und dessen Wirkung zeitlich, sachlich oder inhaltlich begrenzt oder ergänzt. Typische Nebenbestimmungen nennt § 36 VwVfG.
Arten
Zu den Nebenbestimmungen gehören Befristung, Bedingung, Widerrufsvorbehalt, Auflage und Auflagenvorbehalt.
Zulässigkeit
Bei gebundenen begünstigenden Verwaltungsakten sind Nebenbestimmungen nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Bei Ermessensentscheidungen besitzt die Behörde einen größeren, aber rechtlich begrenzten Spielraum.
Beispiel
Eine Genehmigung wird unter der Auflage erteilt, bestimmte Lärmschutzmaßnahmen einzuhalten.
Häufige Fragen
Ist jede Nebenbestimmung selbständig anfechtbar?
Das hängt von ihrer Art und dem Zusammenhang mit dem Hauptverwaltungsakt ab.
Was unterscheidet Auflage und Bedingung?
Die Auflage verpflichtet zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen; die Bedingung macht die Wirksamkeit von einem ungewissen Ereignis abhängig.
Verwandte Begriffe
Auflage, Bedingung, Widerruf eines Verwaltungsakts, Verwaltungsakt. Mehr auf verwaltungsrecht-faq.de.
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