Auflage

Eine Auflage ist eine Nebenbestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird. Sie ist in § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG beschrieben.

Wirkung

Der begünstigende Hauptverwaltungsakt wird grundsätzlich sofort wirksam. Die Auflage begründet daneben eine selbständige Verpflichtung, deren Erfüllung behördlich durchgesetzt werden kann.

Abgrenzung zur Bedingung

Bei einer Bedingung hängt die Wirksamkeit des Verwaltungsakts von einem Ereignis ab. Die Auflage lässt seine Wirksamkeit unberührt und fügt eine Pflicht hinzu.

Beispiel

Eine Gaststättenerlaubnis wird mit der Auflage verbunden, ab einer bestimmten Uhrzeit die Fenster geschlossen zu halten.

Häufige Fragen

Kann eine Auflage angefochten werden?

Grundsätzlich kommt eine isolierte Anfechtung in Betracht; ob sie Erfolg hat, richtet sich nach dem jeweiligen Hauptverwaltungsakt.

Was geschieht bei Nichterfüllung?

Die Behörde kann die Auflage vollstrecken oder unter gesetzlichen Voraussetzungen den Verwaltungsakt widerrufen.

Verwandte Begriffe

Nebenbestimmung, Bedingung, Verwaltungsakt, Widerruf eines Verwaltungsakts. Mehr auf verwaltungsrecht-faq.de.

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