Schwere der Schuld

Schwere der Schuld bezeichnet im Jugendstrafrecht einen eigenständigen Grund für die Verhängung von Jugendstrafe. Maßgeblich ist nicht allein der äußere Schaden oder der Straftatbestand, sondern vor allem das Gewicht der persönlichen Vorwerfbarkeit unter Berücksichtigung des jugendlichen Entwicklungsstands. Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld kommt insbesondere bei besonders gravierenden Taten in Betracht, wenn mildere Reaktionen dem Schuldgehalt nicht gerecht würden.

Rechtliche Einordnung

Rechtsgrundlage ist § 17 Absatz 2 JGG. Die Bewertung bleibt am Erziehungsgedanken orientiert, darf den besonderen Schuldgehalt einer schweren Tat aber nicht ausblenden.

Voraussetzungen und Folgen

Zu würdigen sind Tatmotiv, Gesinnung, Ausführung, Folgen, Entwicklungsreife und die konkrete Verantwortlichkeit des jungen Täters.

Beispiel

Bei einem besonders brutalen Gewaltdelikt kann die persönliche Vorwerfbarkeit so schwer wiegen, dass Jugendstrafe auch ohne festgestellte schädliche Neigungen erforderlich ist.

Häufige Fragen

Wo ist Schwere der Schuld geregelt?

Maßgeblich sind die jeweils genannten Vorschriften des Strafgesetzbuchs, des Jugendgerichtsgesetzes oder des Bundeszentralregistergesetzes sowie die dazu entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung.

Ist stets eine Einzelfallprüfung erforderlich?

Ja. Voraussetzungen und Rechtsfolgen hängen regelmäßig von Tat, Person, Verfahrenslage und den gesetzlichen Besonderheiten des Einzelfalls ab.

Verwandte Begriffe

Strafrecht, Jugendstrafrecht, Strafe, Strafzumessung

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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