Dolus generalis
Dolus generalis bezeichnet eine ältere Lehre für mehraktige Geschehensabläufe, bei denen der Täter den tatbestandlichen Erfolg irrtümlich schon nach der ersten Handlung für eingetreten hält, ihn tatsächlich aber erst durch eine spätere Handlung verursacht. Die Lehre erstreckte einen einheitlichen „Generalvorsatz“ über beide Akte. Heute werden die Handlungen grundsätzlich getrennt und die Regeln über Vorsatz, Kausalverlauf und Versuch angewendet. Entscheidend ist, ob der wirkliche Verlauf noch vom ursprünglichen Tatplan umfasst oder eine wesentliche Abweichung ist.
Typische Zweiaktkonstellation
Im ersten Akt handelt der Täter mit Erfolgsvorsatz, glaubt den Erfolg jedoch irrtümlich bereits herbeigeführt zu haben. Im zweiten Akt will er vermeintlich nur Spuren oder einen Leichnam beseitigen. Tatsächlich tritt der geplante Erfolg erst durch diesen zweiten Akt ein.
Das Problem lautet, ob der ursprüngliche Vorsatz den später eingetretenen Erfolg trägt oder ob Versuch und fahrlässige Verursachung getrennt zu ahnden sind.
Historische Lehre vom Generalvorsatz
Die ältere Lehre fasste beide Handlungen als einheitliches Geschehen auf und ließ einen allgemeinen Tötungs- oder Verletzungsvorsatz bis zum Erfolg fortwirken. Damit konnte eine vorsätzlich vollendete Tat angenommen werden, obwohl der Täter während des unmittelbar tödlichen zweiten Akts vom Tod des Opfers ausging.
Diese Konstruktion wird heute überwiegend abgelehnt. Vorsatz muss nach § 16 Abs. 1 StGB bei Begehung der tatbestandsmäßigen Handlung vorliegen; ein früherer oder späterer Wille darf nicht pauschal ersetzt werden.
Heutige Lösung über den Kausalverlauf
Die moderne Prüfung fragt zunächst, ob der tatsächliche Verlauf wesentlich vom vorgestellten Kausalverlauf abweicht. Eine Abweichung ist unbeachtlich, wenn sie sich noch innerhalb allgemeiner Lebenserfahrung hält und keine andere rechtliche Bewertung der Tat verlangt. Dann kann der ursprüngliche Vorsatz den eingetretenen Erfolg erfassen.
War der zweite Akt nach dem Tatplan von Anfang an vorgesehen und stellt er sich als naheliegende Fortsetzung des ersten Angriffs dar, spricht dies gegen eine wesentliche Abweichung. Ein völlig neuer, eigenständig gefährlicher Entschluss kann dagegen eine andere Bewertung erfordern.
Getrennte Prüfung beider Handlungen
Zunächst ist zu prüfen, ob der erste Akt das vollendete Delikt verursacht hat. Ist das Opfer zu diesem Zeitpunkt noch nicht gestorben, kommt insoweit ein Versuch in Betracht. Sodann ist der zweite Akt nach den Vorstellungen des Täters und seiner tatsächlichen Erfolgswirkung zu bewerten.
Fehlt beim zweiten Akt Tötungsvorsatz, kann er den Tod fahrlässig verursachen. Voraussetzung sind Sorgfaltspflichtverletzung, Vorhersehbarkeit, Vermeidbarkeit, Kausalität und objektive Zurechnung.
Unwesentliche Abweichung
Nimmt der Täter einen zusammenhängenden Ablauf vorweg, in dem beide Akte auf die Beseitigung des Opfers gerichtet sind, kann der spätere Erfolg als unwesentliche Abweichung vom vorgestellten Verlauf gelten. Der Täter muss nicht den genauen physiologischen Todesmechanismus oder den exakten Zeitpunkt des Erfolgseintritts vorhersehen.
Die Zurechnung darf jedoch nicht allein mit dem gewünschten Endergebnis begründet werden. Erforderlich bleibt ein tatbestandsbezogener Zusammenhang zwischen ursprünglichem Plan, ausgeführten Handlungen und wirklichem Erfolg.
Wesentliche Abweichung
Ist der zweite Akt weder geplant noch nach Art und Risiko mit der vorgestellten Tatausführung vergleichbar, kann die Abweichung wesentlich sein. Dann liegt hinsichtlich des ersten Akts regelmäßig ein vorsätzliches Versuchsdelikt und hinsichtlich des zweiten Akts gegebenenfalls ein vollendetes Fahrlässigkeitsdelikt vor.
Ob beide Delikte in Tatmehrheit oder Tateinheit stehen, richtet sich nach dem tatsächlichen Handlungszusammenhang und den Konkurrenzregeln.
Kein nachträglicher Vorsatz
Ein erst nach Abschluss der tatbestandsmäßigen Handlung gefasster Wille ist als dolus subsequens unbeachtlich. Umgekehrt darf früherer Vorsatz nicht allein deshalb fortgeschrieben werden, weil der Täter den Erfolg irgendwann gewollt hat. § 16 Abs. 1 StGB verlangt die zeitliche Verbindung von Vorsatz und tatbestandsmäßigem Handeln.
Abgrenzung zur Aberratio ictus
Bei der Aberratio ictus trifft der Angriff ein anderes als das individualisierte Objekt. Beim dolus-generalis-Fall bleibt das Tatobjekt typischerweise dasselbe; der Irrtum betrifft Zeitpunkt und Ursache des Erfolgseintritts.
Abgrenzung zum Error in persona
Der Error in persona ist eine Identitäts- oder Eigenschaftsverwechslung beim ausgewählten Objekt. Beim dolus-generalis-Fall erkennt der Täter das Objekt zutreffend, irrt aber darüber, welche seiner Handlungen den Erfolg herbeigeführt hat.
Rücktrittsfragen
Glaubt der Täter nach dem ersten Akt, der Erfolg sei bereits eingetreten, ist sein Versuch nach seiner Vorstellung beendet. Für einen strafbefreienden Rücktritt nach § 24 StGB müsste er den Erfolg verhindern oder sich unter den gesetzlichen Voraussetzungen ernsthaft darum bemühen. Eine weitere gefährliche Handlung zur Spurenbeseitigung erfüllt diese Anforderungen nicht.
Beispiel
A würgt B mit Tötungsvorsatz und hält ihn irrtümlich für tot. Zur Beseitigung des vermeintlichen Leichnams wirft A den noch lebenden B in ein Gewässer, wo B ertrinkt. War das Verbringen ins Wasser Bestandteil eines von Anfang an geplanten einheitlichen Geschehens und stellt der spätere Tod keine wesentliche Abweichung dar, kann vollendeter Totschlag vorliegen. Andernfalls sind versuchter Totschlag und fahrlässige Tötung getrennt zu prüfen.
Häufige Fragen
Ist dolus generalis ein gesetzlich geregelter Vorsatztyp?
Nein. Der Begriff bezeichnet eine historische Lösung; heute werden Vorsatz und Kausalabweichung nach den allgemeinen Regeln geprüft.
Muss der Täter den genauen Todeszeitpunkt kennen?
Nein. Unwesentliche Abweichungen in Zeitpunkt und Kausalverlauf lassen den Vorsatz grundsätzlich unberührt.
Ist die zweite Handlung automatisch vorsätzlich?
Nein. Der Vorsatz während des zweiten Akts richtet sich nach der damaligen Tätervorstellung. Eine Zurechnung kann nur über die Regeln zum gesamten Kausalverlauf erfolgen.
Rechtsgrundlagen und weiterführende Informationen
Ausgangspunkt sind § 16 StGB sowie §§ 22 bis 24 StGB. Für die Zurechnung sind außerdem die allgemeinen Grundsätze zur Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf maßgeblich. Weitere Erläuterungen zum Vorsatz und Versuch bietet strafrecht-faq.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.