Nachtragsanklage
Die Nachtragsanklage ist die Anklage einer weiteren Straftat des Angeklagten während einer bereits laufenden strafrechtlichen Hauptverhandlung. Sie ermöglicht, den zusätzlichen Vorwurf in dasselbe Verfahren einzubeziehen, wenn die Staatsanwaltschaft ihn in der Hauptverhandlung erhebt, das Gericht zuständig ist und der Angeklagte zustimmt. Mit der Zulassung durch Gerichtsbeschluss wird die neue Tat Gegenstand des Verfahrens. Dem Angeklagten ist erforderlichenfalls Zeit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu gewähren.
Rechtliche Bedeutung
Die Nachtragsanklage erweitert den Prozessstoff über die ursprünglich angeklagte prozessuale Tat hinaus. Sie ist von bloßen rechtlichen Hinweisen zu unterscheiden.
Voraussetzungen und Folgen
Erforderlich sind eine hinreichend bestimmte Anklageerklärung, Zustimmung des Angeklagten und Zulassung durch das Gericht. Bei fehlender Vorbereitung kann die Hauptverhandlung unterbrochen oder ausgesetzt werden.
Beispiel
Während eines Betrugsprozesses ergibt sich der Verdacht einer eigenständigen Urkundenfälschung. Staatsanwaltschaft, Gericht und Angeklagter stimmen zu, diesen Vorwurf durch Nachtragsanklage mitzubehandeln.
Häufige Fragen
Muss der Angeklagte zustimmen?
Ja. Ohne seine Zustimmung kann die weitere Tat nicht nach § 266 StPO einbezogen werden.
Ist ein neues Eröffnungsverfahren erforderlich?
Die gerichtliche Zulassung in der Hauptverhandlung tritt an die Stelle des üblichen Ablaufs.
Kann die Verteidigung Vorbereitungszeit verlangen?
Ja. Zur Sicherung wirksamer Verteidigung kommt eine Unterbrechung oder Aussetzung in Betracht.
Weiterführende Hinweise
Siehe auch Ermittlungsverfahren, Beschuldigter, Angeklagter, Hauptverhandlung und Beweisverwertungsverbot. Vertiefend: Strafrecht FAQ und gesetzliche Grundlage.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.