Strafmündigkeit

Strafmündigkeit ist die gesetzlich bestimmte Fähigkeit, für eine Straftat strafrechtlich verantwortlich gemacht zu werden. Kinder unter 14 Jahren sind nach § 19 StGB schuldunfähig und können nicht strafrechtlich verurteilt werden. Bei Jugendlichen zwischen 14 und 17 Jahren setzt die Verantwortlichkeit zusätzlich die erforderliche sittliche und geistige Reife voraus. Für Heranwachsende kann unter bestimmten Voraussetzungen noch Jugendstrafrecht angewendet werden.

Rechtliche Einordnung

Die Altersgrenzen unterscheiden Kinder, Jugendliche, Heranwachsende und Erwachsene. Bei Jugendlichen verlangt § 3 JGG eine individuelle Reifeprüfung.

Voraussetzungen und Folgen

Strafmündigkeit bedeutet nicht automatisch Schuld. Auch Rechtfertigungs-, Entschuldigungs- oder Schuldausschließungsgründe sind gesondert zu prüfen.

Beispiel

Ein 13-Jähriger begeht eine vorsätzliche Sachbeschädigung. Wegen fehlender Strafmündigkeit darf gegen ihn keine strafrechtliche Sanktion verhängt werden.

Häufige Fragen

Wo ist Strafmündigkeit geregelt?

Maßgeblich sind die jeweils genannten Vorschriften des Strafgesetzbuchs, des Jugendgerichtsgesetzes oder des Bundeszentralregistergesetzes sowie die dazu entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung.

Ist stets eine Einzelfallprüfung erforderlich?

Ja. Voraussetzungen und Rechtsfolgen hängen regelmäßig von Tat, Person, Verfahrenslage und den gesetzlichen Besonderheiten des Einzelfalls ab.

Verwandte Begriffe

Strafrecht, Jugendstrafrecht, Strafe, Strafzumessung

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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