Sofortige Vollziehung
Die sofortige Vollziehung bewirkt, dass ein belastender Verwaltungsakt trotz eines eingelegten Rechtsbehelfs vorläufig durchgesetzt werden darf. Sie durchbricht die grundsätzlich aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage.
Gesetzliche Grundlage
Die maßgeblichen Fälle regelt § 80 Abs. 2 VwGO. Die Vollziehung kann gesetzlich angeordnet sein, in bestimmten Bereichen automatisch eintreten oder von der Behörde im öffentlichen beziehungsweise überwiegenden Beteiligteninteresse besonders angeordnet werden.
Begründung
Eine behördlich angeordnete sofortige Vollziehung muss grundsätzlich schriftlich und auf den Einzelfall bezogen begründet werden.
Beispiel
Eine akut einsturzgefährdete bauliche Anlage soll unverzüglich gesichert werden. Die Behörde ordnet wegen der konkreten Gefahr die sofortige Vollziehung an.
Häufige Fragen
Kann gerichtlicher Eilrechtsschutz beantragt werden?
Ja. Das Verwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung anordnen oder wiederherstellen.
Entscheidet das Eilverfahren endgültig?
Nein. Es trifft grundsätzlich eine vorläufige Entscheidung.
Verwandte Begriffe
Aufschiebende Wirkung, Verwaltungsakt, Widerspruch, Anfechtungsklage. Mehr auf verwaltungsrecht-faq.de.
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