Aufschiebende Wirkung
Die aufschiebende Wirkung bedeutet, dass ein angegriffener Verwaltungsakt während eines Widerspruchs- oder Klageverfahrens grundsätzlich nicht vollzogen werden darf. Sie schützt den Betroffenen vor einer vorzeitigen Durchsetzung.
Grundsatz
Nach § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Der Verwaltungsakt bleibt existent, darf aber vorläufig nicht vollzogen werden.
Ausnahmen
Die Wirkung entfällt insbesondere in gesetzlich geregelten Fällen und bei behördlich angeordneter sofortiger Vollziehung. Dann kann gerichtlicher Eilrechtsschutz beantragt werden.
Beispiel
Ein Bürger erhebt gegen eine belastende Verfügung Widerspruch. Soweit keine Ausnahme besteht, darf die Behörde die Verfügung bis zur Entscheidung nicht vollstrecken.
Häufige Fragen
Wird der Verwaltungsakt durch den Rechtsbehelf unwirksam?
Nein. Seine Vollziehbarkeit wird grundsätzlich nur vorläufig gehemmt.
Wie wird die Wirkung wiederhergestellt?
Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kann beim zuständigen Verwaltungsgericht gestellt werden.
Verwandte Begriffe
Sofortige Vollziehung, Widerspruch, Anfechtungsklage, Verwaltungsrechtsweg. Mehr auf verwaltungsrecht-faq.de.
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