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Stand der Technik

Der Stand der Technik bezeichnet den Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen und anderen Umweltbelastungen gesichert erscheinen lässt. Er verlangt mehr als allgemein übliche Technik, aber nicht zwingend die theoretisch beste Lösung. Bei seiner Bestimmung werden Wirksamkeit, Verfügbarkeit, Verhältnismäßigkeit und branchenspezifische Bedingungen berücksichtigt. Im Umweltrecht konkretisiert er dynamische Vorsorgepflichten; Betreiber müssen technische Entwicklungen beobachten und Anlagen gegebenenfalls nachrüsten.

Rechtliche Einordnung

Der Maßstab ist dynamisch und wird durch Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, technische Regeln und unionsrechtliche Vorgaben konkretisiert.

Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Maßgeblich sind erprobte fortschrittliche Verfahren, Verfügbarkeit und wirtschaftliche Vertretbarkeit. Genehmigungsauflagen können Anpassungen an eine fortentwickelte Technik verlangen.

Verfassungs- und unionsrechtliche Bezüge

Dynamische Pflichten fördern Art. 20a GG, müssen aber bestimmt und verhältnismäßig angewandt werden. Eigentum und Berufsfreiheit schützen vor unzumutbaren Nachrüstungen.

Beispiel

Eine ältere Industrieanlage muss einen inzwischen breit verfügbaren Filter nachrüsten, weil dieser Schadstoffemissionen erheblich verringert und dem aktuellen Stand der Technik entspricht.

Häufige Fragen

Ist nur die neueste Erfindung maßgeblich?

Nein. Die Technik muss praktisch geeignet und hinreichend verfügbar sein.

Bleibt der Maßstab unverändert?

Nein. Er entwickelt sich mit technischem Fortschritt und neuen Erkenntnissen fort.

Wo wird er konkretisiert?

Unter anderem in Verordnungen, Verwaltungsvorschriften und technischen Regelwerken.

Weiterführende Hinweise

Siehe Vorsorgeprinzip, nachträgliche Anordnung, Emissionsgrenzwert und technische Regel. Weiterführende Grundlagen bieten verwaltungsrecht-faq.de, das-grundgesetz.de, grundrechte-faq.de, europarecht-faq.de sowie die amtlichen Gesetzestexte auf gesetze-im-internet.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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