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Grundrechtsadressat

Grundrechtsadressat ist derjenige, der an ein Grundrecht gebunden ist und dessen Beachtung schuldet. Nach Art. 1 Abs. 3 GG binden die Grundrechte Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Erfasst werden Bund, Länder und andere Träger öffentlicher Gewalt einschließlich öffentlich-rechtlicher Körperschaften. Private sind grundsätzlich keine unmittelbaren Grundrechtsadressaten, können aber über Schutzpflichten und die mittelbare Drittwirkung grundrechtlich beeinflusst werden.

Öffentliche Gewalt

Die Grundrechtsbindung gilt unabhängig davon, welches Staatsorgan handelt. Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts sind gebunden, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Der Staat kann sich der Bindung nicht durch die Wahl privatrechtlicher Organisationsformen entziehen.

Private Rechtsträger

Privatpersonen müssen Grundrechte im Regelfall nicht unmittelbar erfüllen. Zivilgerichte haben jedoch bei Auslegung des Privatrechts die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte zu beachten.

Beispiel

Eine vollständig staatlich beherrschte Gesellschaft betreibt einen öffentlichen Veranstaltungsort. Trotz privatrechtlicher Rechtsform kann sie wegen staatlicher Kontrolle grundrechtsgebunden sein.

FAQ

Ist der Bürger Grundrechtsadressat?

Als Privater grundsätzlich nicht; er ist vor allem Grundrechtsträger.

Sind Gerichte gebunden?

Ja. Auch gerichtliche Entscheidungen müssen Grundrechte beachten.

Wo steht die Bindung?

In Art. 1 Abs. 3 GG; ergänzend informiert grundrechte-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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