Täter-Opfer-Ausgleich

Der Täter-Opfer-Ausgleich ist ein strafrechtlich begleiteter Versuch, den durch eine Straftat entstandenen Konflikt zwischen Täter und Verletztem einvernehmlich aufzuarbeiten. Er kann Gespräche, Entschuldigung, Schadensersatz oder andere Ausgleichsleistungen umfassen. Die Teilnahme des Opfers ist freiwillig. Ein ernsthaft und erfolgreich betriebener Ausgleich kann die Strafe mildern oder in geeigneten Fällen ein Absehen von Strafe ermöglichen.

Rechtliche Einordnung

Zentrale Vorschriften sind § 46a StGB sowie strafprozessuale Regelungen zur Förderung des Ausgleichs. Im Jugendstrafrecht besitzt er besondere erzieherische Bedeutung.

Voraussetzungen und Folgen

Vorausgesetzt wird regelmäßig eine verantwortliche Auseinandersetzung des Täters mit Tat und Folgen. Ein bloß einseitiges Zahlungsangebot genügt nicht immer.

Beispiel

Nach einer Körperverletzung besprechen Täter und Verletzter den Konflikt mit einer Vermittlungsstelle und vereinbaren Schmerzensgeld sowie eine persönliche Entschuldigung.

Häufige Fragen

Wo ist Täter-Opfer-Ausgleich geregelt?

Maßgeblich sind die jeweils genannten Vorschriften des Strafgesetzbuchs, des Jugendgerichtsgesetzes oder des Bundeszentralregistergesetzes sowie die dazu entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung.

Ist stets eine Einzelfallprüfung erforderlich?

Ja. Voraussetzungen und Rechtsfolgen hängen regelmäßig von Tat, Person, Verfahrenslage und den gesetzlichen Besonderheiten des Einzelfalls ab.

Verwandte Begriffe

Strafrecht, Jugendstrafrecht, Strafe, Strafzumessung

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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