Schadenswiedergutmachung

Schadenswiedergutmachung bezeichnet die freiwillige oder angeordnete Beseitigung beziehungsweise Minderung der Folgen einer Straftat. Sie kann durch Zahlung, Rückgabe, Reparatur, Entschuldigung oder andere angemessene Leistungen erfolgen. Im Strafrecht kann ernsthaftes Wiedergutmachungsbemühen bei Strafzumessung, Bewährung und Täter-Opfer-Ausgleich zugunsten des Täters berücksichtigt werden. Entscheidend sind Freiwilligkeit, Ernsthaftigkeit, Leistungsvermögen und die Interessen des Geschädigten.

Rechtliche Einordnung

Besondere Bedeutung haben § 46a StGB und die allgemeinen Strafzumessungsgrundsätze des § 46 StGB. Wiedergutmachung ersetzt nicht ohne Weiteres die Strafverfolgung.

Voraussetzungen und Folgen

Das Verhalten muss über taktische Minimalleistungen hinausgehen. Auch ernsthafte Bemühungen können relevant sein, wenn vollständiger Ausgleich wirtschaftlich unmöglich ist.

Beispiel

Nach einer Sachbeschädigung ersetzt der Täter freiwillig die Reparaturkosten und entschuldigt sich. Das Gericht kann dies strafmildernd berücksichtigen.

Häufige Fragen

Wo ist Schadenswiedergutmachung geregelt?

Maßgeblich sind die jeweils genannten Vorschriften des Strafgesetzbuchs, des Jugendgerichtsgesetzes oder des Bundeszentralregistergesetzes sowie die dazu entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung.

Ist stets eine Einzelfallprüfung erforderlich?

Ja. Voraussetzungen und Rechtsfolgen hängen regelmäßig von Tat, Person, Verfahrenslage und den gesetzlichen Besonderheiten des Einzelfalls ab.

Verwandte Begriffe

Strafrecht, Jugendstrafrecht, Strafe, Strafzumessung

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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