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Tatprovokation

Tatprovokation ist die staatlich veranlasste oder gelenkte Einwirkung auf eine Person, damit sie eine Straftat begeht, zu der sie ohne diese Einflussnahme möglicherweise nicht bereit gewesen wäre. Zulässige verdeckte Ermittlungen dürfen vorhandene Tatbereitschaft aufklären, aber keine Straftat in rechtsstaatswidriger Weise hervorrufen. Maßgeblich sind Intensität, Dauer, Druck, Zielperson und bereits bestehender Verdacht. Eine unzulässige Provokation kann nach der Rechtsprechung zur Verfahrenseinstellung oder zu anderen gewichtigen Rechtsfolgen führen.

Rechtliche Bedeutung

Das Verbot schützt faires Verfahren und verhindert, dass der Staat die von ihm anschließend verfolgte Tat selbst wesentlich erzeugt.

Voraussetzungen und Folgen

Gerichte müssen Anlass und Verlauf der Einflussnahme vollständig aufklären. Bloßes Bereitstellen einer Gelegenheit ist nicht stets unzulässig.

Beispiel

Eine Vertrauensperson bedrängt einen bislang unauffälligen Mann über Monate mit steigenden Geldangeboten, bis er erstmals Betäubungsmittel beschafft.

Häufige Fragen

Ist jedes Scheingeschäft Provokation?

Nein. Ermittler dürfen bestehende Tatbereitschaft prüfen, solange sie diese nicht unzulässig hervorrufen.

Welche Folgen hat ein Verstoß?

Je nach Schwere kommen insbesondere Verfahrenseinstellung oder andere kompensierende Rechtsfolgen in Betracht.

Wer muss den Einsatz prüfen?

Das Strafgericht muss die staatliche Einflussnahme und ihre Vereinbarkeit mit einem fairen Verfahren aufklären.

Weiterführende Hinweise

Siehe auch Ermittlungsverfahren, Beschuldigter, Angeklagter, Hauptverhandlung und Beweisverwertungsverbot. Vertiefend: Strafrecht FAQ und gesetzliche Grundlage.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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