Mord
Mord ist die vorsätzliche Tötung eines anderen Menschen unter Verwirklichung mindestens eines Mordmerkmals des § 211 Abs. 2 StGB. Mordmerkmale können an den Beweggrund, die Tatausführung oder den Tatzweck anknüpfen, etwa Habgier, Heimtücke oder Verdeckungsabsicht. Der Täter muss hinsichtlich der Tötung vorsätzlich und hinsichtlich des jeweiligen Mordmerkmals mit der gesetzlich erforderlichen subjektiven Einstellung handeln. § 211 Abs. 1 StGB sieht für Mord lebenslange Freiheitsstrafe vor. Mord ist daher ein Verbrechen.
Welche Voraussetzungen hat Mord?
§ 211 Abs. 2 StGB setzt zunächst voraus, dass der Täter einen anderen Menschen vorsätzlich tötet. Hinzukommen muss mindestens eines der gesetzlich genannten Mordmerkmale. Diese lassen sich danach unterscheiden, ob sie den Beweggrund des Täters, die Art der Tatausführung oder den mit der Tötung verfolgten Zweck betreffen.
Mordmerkmale bei den Beweggründen
Zur ersten Gruppe gehören Mordlust, die Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, Habgier und sonstige niedrige Beweggründe. Habgier bezeichnet ein besonders gesteigertes, rücksichtsloses Streben nach wirtschaftlichen Vorteilen. Sonstige niedrige Beweggründe sind Motive, die nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verachtenswert erscheinen.
Mordmerkmale bei der Tatausführung
Zur zweiten Gruppe gehören Heimtücke, Grausamkeit und die Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln. Heimtückisch handelt nach der strafgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich, wer die Arg- und die darauf beruhende Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Grausam tötet, wer dem Opfer aus gefühlloser und unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen zufügt, die über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen.
Ein gemeingefährliches Mittel liegt vor, wenn der Täter die Wirkung des eingesetzten Tatmittels unter den konkreten Umständen nicht sicher beherrschen kann und dadurch eine unbestimmte Zahl weiterer Menschen gefährdet werden kann. Typische Fälle können etwa Brandlegungen oder Explosionen sein; entscheidend sind jedoch stets die konkreten Umstände.
Mordmerkmale beim Tatzweck
Die dritte Gruppe erfasst die Tötung, durch die eine andere Straftat ermöglicht oder verdeckt werden soll. Bei Ermöglichungsabsicht dient die Tötung dazu, die Begehung einer weiteren Straftat zu erleichtern oder überhaupt erst zu ermöglichen. Bei Verdeckungsabsicht will der Täter durch die Tötung verhindern, dass eine bereits begangene Straftat oder seine Beteiligung daran aufgedeckt wird.
Abgrenzung zum Totschlag
Sowohl Mord als auch Totschlag setzen die vorsätzliche Tötung eines anderen Menschen voraus. Für Mord muss jedoch zusätzlich mindestens ein Mordmerkmal des § 211 Abs. 2 StGB erfüllt sein. Fehlt ein Mordmerkmal, kommt bei vorsätzlicher Tötung grundsätzlich eine Strafbarkeit wegen Totschlags nach § 212 StGB in Betracht.
Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein. Das gilt insbesondere für die Frage, ob eine Tötung heimtückisch erfolgte oder ob ein Beweggrund als „niedrig“ im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB einzustufen ist. Wegen der zwingenden lebenslangen Freiheitsstrafe sind die Mordmerkmale präzise anhand der Umstände des konkreten Falls zu prüfen.
Welche Strafe droht bei Mord?
Nach § 211 Abs. 1 StGB wird Mord mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Anders als bei § 212 StGB enthält die Vorschrift für den vollendeten Mord keinen abgestuften gesetzlichen Strafrahmen.
Die lebenslange Freiheitsstrafe bedeutet nicht, dass eine Entlassung aus der Haft rechtlich ausgeschlossen wäre. Unter den Voraussetzungen des § 57a StGB kann die Vollstreckung des Strafrests einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Dafür müssen insbesondere mindestens 15 Jahre der Strafe verbüßt sein und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Ist versuchter Mord strafbar?
Ja. Mord ist ein Verbrechen. Der Versuch eines Verbrechens ist nach § 23 Abs. 1 StGB stets strafbar. Ein versuchter Mord liegt vor, wenn der Täter mit Tötungsvorsatz und unter den Voraussetzungen eines Mordmerkmals unmittelbar zur Tat ansetzt, die beabsichtigte Tötung aber nicht vollendet wird.
Schießt der Täter beispielsweise in Verdeckungsabsicht auf einen Zeugen, um dessen Aussage über eine zuvor begangene Straftat zu verhindern, und überlebt der Zeuge, kann versuchter Mord vorliegen.
Beispiel
Der Täter wartet, bis sein schlafendes Opfer keinerlei Angriff erwartet und sich deshalb nicht verteidigen kann. Er erkennt diese Lage und nutzt sie bewusst aus, um das Opfer zu töten. Stirbt das Opfer, kann das Mordmerkmal der Heimtücke erfüllt sein. Voraussetzung ist insbesondere, dass das Opfer bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs arglos und infolge dieser Arglosigkeit wehrlos war.
Häufige Fragen
Muss ein Mord lange geplant sein?
Nein. Eine längere Planung oder Vorbereitung gehört nicht zu den gesetzlichen Voraussetzungen des § 211 StGB. Auch eine spontan gefasste Tötungsentscheidung kann Mord sein, wenn der Täter vorsätzlich handelt und bei der Tat mindestens ein Mordmerkmal verwirklicht.
Reicht Tötungsvorsatz allein für Mord aus?
Nein. Tötungsvorsatz genügt für § 211 StGB nicht. Hinzukommen muss mindestens eines der dort genannten Mordmerkmale. Fehlt ein solches Merkmal, kann stattdessen Totschlag nach § 212 StGB vorliegen.
Was bedeutet Heimtücke?
Heimtücke setzt grundsätzlich voraus, dass der Täter die Arg- und die dadurch bedingte Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Arglos ist ein Opfer, wenn es bei Beginn des Angriffs keinen erheblichen Angriff auf sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit erwartet. Wehrlosigkeit liegt vor, wenn seine Verteidigungsmöglichkeiten gerade infolge dieser Arglosigkeit erheblich eingeschränkt sind.
Ist Mord ein Verbrechen oder ein Vergehen?
Mord ist ein Verbrechen und kein Vergehen. Nach § 12 Abs. 1 StGB sind Verbrechen rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind. § 211 Abs. 1 StGB sieht für Mord lebenslange Freiheitsstrafe vor.
Verwandte Begriffe
Totschlag, Strafrecht, Vorsatz, Verbrechen, Vergehen
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.