Erbengemeinschaft
Eine Erbengemeinschaft entsteht kraft Gesetzes, wenn mehrere Personen gemeinsam Erben werden. Der Nachlass wird ihr gemeinschaftliches Vermögen; kein Miterbe kann allein über einen einzelnen Nachlassgegenstand verfügen. Die Gemeinschaft ist grundsätzlich auf Auseinandersetzung gerichtet und endet, wenn der Nachlass vollständig verteilt ist. Bis dahin verwalten die Miterben ihn gemeinsam und haften nach besonderen Regeln für Nachlassverbindlichkeiten. Jeder Miterbe kann jedoch grundsätzlich über seinen gesamten Erbteil verfügen.
Verwaltung des Nachlasses
Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung können grundsätzlich nach Stimmenmehrheit beschlossen werden, wobei sich die Stimmen nach Erbteilen richten. Notwendige Erhaltungsmaßnahmen darf ein Miterbe unter Voraussetzungen allein treffen. Verfügungen über einzelne Nachlassgegenstände erfordern gemeinsames Handeln.
Auseinandersetzung
Jeder Miterbe kann grundsätzlich die Teilung verlangen, sofern sie nicht vorübergehend ausgeschlossen ist. Zunächst werden Nachlassverbindlichkeiten berichtigt; anschließend wird der verbleibende Überschuss entsprechend den Erbquoten verteilt.
Beispiel
Zwei Geschwister erben gemeinsam ein Haus und Geldvermögen. Ein Geschwister kann das Haus nicht allein verkaufen, wohl aber unter Beachtung der gesetzlichen Form seinen gesamten Erbteil übertragen.
Häufige Fragen
Gehört jedem Miterben ein Anteil an jedem Gegenstand?
Nicht als frei verfügbarer Bruchteil. Berechtigt ist die Gemeinschaft am ungeteilten Nachlass.
Kann ein Miterbe aus der Gemeinschaft ausscheiden?
Ja, etwa durch Übertragung seines Erbteils oder im Rahmen einer einvernehmlichen Auseinandersetzung.
Verwandte Begriffe
Erbfolge, Erbe, Erbteil, Nachlass, Erbschein.
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