Urlaubsanspruch
Der Urlaubsanspruch ist der gesetzliche oder vertragliche Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlte Freistellung von der Arbeit zu Erholungszwecken. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt bei einer Sechstagewoche 24 Werktage und entspricht bei einer Fünftagewoche regelmäßig 20 Arbeitstagen. Der Anspruch entsteht grundsätzlich für jedes Kalenderjahr; der volle gesetzliche Urlaub setzt regelmäßig eine sechsmonatige Wartezeit voraus. Tarifvertrag und Arbeitsvertrag können darüber hinausgehenden Urlaub vorsehen.
Entstehung und Gewährung
Der Arbeitgeber legt den Urlaub unter Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers fest, soweit keine dringenden betrieblichen Belange oder vorrangigen Urlaubswünsche anderer Beschäftigter entgegenstehen. Eigenmächtiger Urlaubsantritt ist unzulässig.
Übertragung und Verfall
Urlaub soll grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Gesetzlicher Urlaub verfällt regelmäßig nur, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret zur Inanspruchnahme aufgefordert und transparent auf den drohenden Verfall hingewiesen hat. Bei Krankheit gelten Besonderheiten.
Beispiel
Ein Arbeitnehmer mit Fünftagewoche und gesetzlichem Mindesturlaub hat regelmäßig Anspruch auf 20 bezahlte Urlaubstage im Kalenderjahr. Vertraglich können zusätzliche Tage vereinbart sein.
Häufige Fragen
Kann Urlaub ausgezahlt werden?
Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses grundsätzlich nicht. Bei dessen Beendigung ist nicht mehr gewährbarer Urlaub abzugelten.
Darf der Arbeitgeber Urlaub einseitig streichen?
Bereits verbindlich gewährter Urlaub kann nur in außergewöhnlichen Fällen und nicht beliebig widerrufen werden.
Verwandte Begriffe
Arbeitsvertrag, Überstunden, Freistellung, Urlaubsabgeltung, Entgeltfortzahlung.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.