Anfechtung
Die Anfechtung ist ein Gestaltungsrecht, mit dem eine anfechtbare Willenserklärung wegen eines gesetzlich anerkannten Willensmangels rückwirkend beseitigt werden kann. Erforderlich sind ein Anfechtungsgrund, eine wirksame Anfechtungserklärung gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner und die Einhaltung der maßgeblichen Frist. Ist die Anfechtung wirksam, gilt das Rechtsgeschäft nach § 142 Abs. 1 BGB grundsätzlich als von Anfang an nichtig. Bei bestimmten Irrtumsanfechtungen kann der Anfechtende nach § 122 BGB den Vertrauensschaden ersetzen müssen.
Anfechtungsgründe
Das BGB unterscheidet mehrere Gründe. Nach § 119 BGB kommen insbesondere Inhaltsirrtum, Erklärungsirrtum und der Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft in Betracht. § 120 BGB erfasst die unrichtige Übermittlung einer Erklärung. § 123 BGB ermöglicht die Anfechtung bei arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung. Ein bloßer unbeachtlicher Motivirrtum genügt regelmäßig nicht.
Anfechtungserklärung und Gegner
Die Anfechtung erfolgt nach § 143 BGB durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner. Das Wort „Anfechtung“ muss nicht fallen. Aus der Erklärung muss aber erkennbar werden, dass der Erklärende das Rechtsgeschäft wegen eines Willensmangels nicht gelten lassen will. Bei einem Vertrag ist die Erklärung grundsätzlich gegenüber dem anderen Vertragspartner abzugeben.
Anfechtungsfristen
Bei Irrtum oder falscher Übermittlung muss die Anfechtung nach § 121 BGB unverzüglich erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte vom Grund erfahren hat. Bei Täuschung oder Drohung gilt nach § 124 BGB grundsätzlich eine Jahresfrist. Daneben begrenzen gesetzliche Höchstfristen die Anfechtungsmöglichkeit.
Bestätigung
Bestätigt der Anfechtungsberechtigte das anfechtbare Rechtsgeschäft, ist die Anfechtung nach § 144 BGB ausgeschlossen. Die Bestätigung setzt voraus, dass er die Anfechtbarkeit kennt oder jedenfalls mit ihr rechnet und das Geschäft dennoch gelten lassen will.
Rechtsfolgen
Die wirksame Anfechtung wirkt grundsätzlich zurück: Das Geschäft ist als von Anfang an nichtig anzusehen. Bereits erbrachte Leistungen können nach Bereicherungsrecht zurückzugewähren sein. Bei einer Anfechtung nach §§ 119 oder 120 BGB kann § 122 BGB Ersatz des Vertrauensschadens verlangen; bei arglistiger Täuschung oder Drohung gilt diese Haftung nicht.
Beispiel
Ein Verkäufer vertippt sich und bietet eine Ware für 100 statt 1.000 Euro an. Nimmt der Käufer das Angebot an, ist zunächst ein Vertrag zustande gekommen. Der Verkäufer kann seine Willenserklärung wegen Erklärungsirrtums unverzüglich anfechten. Der Vertrag gilt dann rückwirkend als nichtig; möglicherweise ist jedoch der Vertrauensschaden des Käufers zu ersetzen.
Häufige Fragen
Ist ein anfechtbares Rechtsgeschäft zunächst wirksam?
Ja. Es bleibt wirksam, bis es fristgerecht und aus einem gesetzlichen Grund angefochten wird.
Muss die Anfechtung das Wort „Anfechtung“ enthalten?
Nein. Der Wille, das Geschäft wegen eines Willensmangels nicht gelten zu lassen, muss aber eindeutig hervortreten.
Kann jeder Irrtum zur Anfechtung berechtigen?
Nein. Erforderlich ist ein gesetzlich anerkannter Anfechtungsgrund; reine Motivirrtümer sind regelmäßig unbeachtlich.
Quellen und Vertiefung
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.