Kündigungsschutz
Kündigungsschutz bezeichnet die gesetzlichen und vertraglichen Grenzen, die eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses beschränken. Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz greift regelmäßig, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und der Betrieb die erforderliche Beschäftigtenzahl erreicht. Dann muss eine Arbeitgeberkündigung sozial gerechtfertigt sein. Daneben schützt das Recht bestimmte Personengruppen besonders und stellt Anforderungen an Form, Frist, Beteiligung des Betriebsrats und Kündigungsgrund.
Allgemeiner Kündigungsschutz
Eine ordentliche Kündigung ist nach § 1 KSchG nur wirksam, wenn sie personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt sozial gerechtfertigt ist. Bei betriebsbedingter Kündigung ist regelmäßig eine soziale Auswahl erforderlich.
Besonderer Kündigungsschutz
Zusätzlichen Schutz genießen unter anderem Schwangere, Beschäftigte in Elternzeit, schwerbehinderte Menschen und bestimmte betriebliche Funktionsträger. Häufig ist vor der Kündigung die Zustimmung einer Behörde erforderlich oder die Kündigung nur ausnahmsweise zulässig.
Beispiel
Ein Arbeitgeber kündigt einem langjährig Beschäftigten wegen Auftragsrückgangs. Gilt das Kündigungsschutzgesetz, muss ein dringendes betriebliches Erfordernis bestehen und die soziale Auswahl fehlerfrei sein.
Häufige Fragen
Gilt Kündigungsschutz bereits in der Probezeit?
Der allgemeine Schutz nach dem Kündigungsschutzgesetz greift regelmäßig erst nach sechs Monaten; andere Schutzvorschriften können früher gelten.
Wie wird eine Kündigung angegriffen?
Regelmäßig durch eine Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang.
Verwandte Begriffe
Kündigung, Kündigungsschutzklage, Abmahnung, Probezeit, Sozialauswahl.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.