Mieterhöhung

Die Mieterhöhung ist die Anhebung der vom Mieter geschuldeten Miete während eines bestehenden Mietverhältnisses. Bei Wohnraum ist sie nur auf gesetzlich oder vertraglich zulässiger Grundlage möglich. In Betracht kommen insbesondere die Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete, eine Erhöhung nach Modernisierung oder vereinbarte Staffel- und Indexmieten. Je nach Erhöhungsart gelten unterschiedliche Voraussetzungen, Begründungs-, Zustimmungs- und Wartefristen sowie gesetzliche Begrenzungen zum Schutz des Mieters.

Anpassung an die Vergleichsmiete

Der Vermieter kann unter den Voraussetzungen der §§ 558 ff. BGB die Zustimmung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen. Das Verlangen muss begründet werden, etwa mit einem Mietspiegel, Vergleichswohnungen oder einem Gutachten.

Modernisierung und Vereinbarungen

Nach bestimmten Modernisierungsmaßnahmen kann ein gesetzlich begrenzter Anteil der Kosten auf die Jahresmiete umgelegt werden. Bei Staffel- oder Indexmiete richtet sich die Erhöhung dagegen nach der getroffenen Vereinbarung und den besonderen gesetzlichen Regeln.

Beispiel

Der Vermieter verlangt nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist eine Anpassung an den örtlichen Mietspiegel und erläutert die Einordnung der Wohnung. Der Mieter erhält eine gesetzliche Überlegungsfrist.

Häufige Fragen

Darf der Vermieter die Miete beliebig erhöhen?

Nein. Er benötigt eine zulässige Grundlage und muss deren Voraussetzungen und Begrenzungen einhalten.

Ist jede Mieterhöhung sofort wirksam?

Nein. Zeitpunkt und Wirksamkeit hängen von der jeweiligen Erhöhungsart ab; teilweise ist die Zustimmung des Mieters erforderlich.

Verwandte Begriffe

Mietvertrag, Mietspiegel, Modernisierung, Nebenkostenabrechnung, Mietminderung.

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