Eigenbedarfskündigung

Die Eigenbedarfskündigung ist eine ordentliche Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses durch den Vermieter, weil er die Räume für sich, einen Familienangehörigen oder einen Angehörigen seines Haushalts benötigt. Der Nutzungswunsch muss ernsthaft, vernünftig und nachvollziehbar sein. Das Kündigungsschreiben muss die begünstigte Person und das Interesse an der Nutzung grundsätzlich konkret benennen. Außerdem sind die gesetzlichen Kündigungsfristen und mögliche soziale Härtegründe des Mieters zu berücksichtigen.

Voraussetzungen

Eigenbedarf ist in § 573 Absatz 2 Nummer 2 BGB geregelt. Der Vermieter muss Eigentümer und Vertragspartner sein sowie einen tatsächlichen Nutzungswunsch haben. Vorgeschobener oder rechtsmissbräuchlicher Eigenbedarf trägt die Kündigung nicht.

Widerspruch wegen Härte

Der Mieter kann der Kündigung widersprechen und die Fortsetzung verlangen, wenn die Beendigung für ihn, seine Familie oder einen Haushaltsangehörigen eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten würde. Dabei werden die Interessen beider Seiten abgewogen.

Beispiel

Ein Vermieter benötigt die vermietete Wohnung künftig dauerhaft für seine volljährige Tochter, die am Ort ein Studium beginnt. Bei nachvollziehbarer Darlegung kann ein berechtigter Eigenbedarf vorliegen.

Häufige Fragen

Muss der Vermieter selbst einziehen?

Nein. Eigenbedarf kann auch für gesetzlich anerkannte Familien- oder Haushaltsangehörige bestehen.

Endet das Mietverhältnis sofort?

Nein. Die maßgebliche Kündigungsfrist muss eingehalten werden.

Verwandte Begriffe

Kündigung, Kündigungsfrist, Mietvertrag, Härtefall, Räumungsklage.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

Ein Kommentar

Die Kommentare sind geschlossen.