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Vollmacht

Eine Vollmacht ist die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht, durch die ein Bevollmächtigter im Namen des Vollmachtgebers unmittelbar Rechtswirkungen für und gegen diesen herbeiführen kann. Sie wird gemäß § 167 Abs. 1 BGB als Innenvollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten oder als Außenvollmacht gegenüber dem Geschäftsgegner erklärt. Die Vollmacht ist vom zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu trennen, grundsätzlich formfrei und grundsätzlich widerruflich. Ihr Erlöschen beendet nicht stets sofort den Rechtsschein gegenüber Dritten.

Erteilung der Vollmacht

Die Stellvertretung aufgrund Vollmacht setzt deren wirksame Erteilung voraus. Die Vollmacht entsteht durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Bei der Innenvollmacht geht die Erklärung dem Bevollmächtigten zu; bei der Außenvollmacht dem Dritten, gegenüber dem die Vertretung stattfinden soll. Eine Annahme durch den Bevollmächtigten ist nicht erforderlich. Der Vollmachtgeber kann den Umfang ausdrücklich festlegen oder ihn durch Auslegung bestimmen lassen.

Vollmacht und Grundverhältnis

Die Vollmacht ist rechtlich vom Grundverhältnis zu unterscheiden. Das Grundverhältnis – etwa Auftrag, Geschäftsbesorgungs- oder Arbeitsvertrag – regelt, was der Bevollmächtigte im Innenverhältnis tun darf oder tun muss. Die Vollmacht bestimmt dagegen sein rechtliches Können im Außenverhältnis. Überschreitet er nur interne Weisungen, kann das Geschäft den Vollmachtgeber trotzdem binden, wenn es noch vom Umfang der Vollmacht gedeckt ist.

Form und Umfang

Nach § 167 Abs. 2 BGB bedarf die Vollmacht grundsätzlich nicht der Form des Rechtsgeschäfts, auf das sie sich bezieht. Deshalb kann selbst eine Vollmacht für ein formbedürftiges Geschäft häufig formfrei erteilt werden. Gesetzliche Sonderregeln und der Schutzzweck einzelner Formvorschriften können jedoch eine bestimmte Form verlangen. Reichweite und Grenzen ergeben sich aus der Erklärung, ihrer Auslegung und gegebenenfalls aus gesetzlich typisierten Vollmachten.

Erlöschen und Widerruf

Nach § 168 BGB richtet sich das Erlöschen grundsätzlich nach dem Grundverhältnis. Die Vollmacht ist regelmäßig auch bei fortbestehendem Grundverhältnis widerruflich, sofern dieses nichts anderes ergibt. Gegenüber Dritten kann eine kundgegebene Vollmacht nach §§ 170 bis 173 BGB jedoch fortwirken, bis die Kundgabe widerrufen wird oder der Dritte das Erlöschen kennt oder kennen muss. Auch eine vorgelegte Vollmachtsurkunde kann Rechtsschein erzeugen.

Handeln ohne Vertretungsmacht

Schließt der Handelnde außerhalb seiner Vollmacht im fremden Namen einen Vertrag, ist dieser nach § 177 BGB für den Vertretenen zunächst schwebend unwirksam. Er wird erst durch Genehmigung wirksam. Wird die Genehmigung verweigert, kann eine persönliche Haftung des Handelnden nach § 179 BGB entstehen.

Beispiel

Unternehmer U bevollmächtigt Mitarbeiter M, Büromaterial bis 2.000 Euro zu kaufen, weist ihn intern aber an, höchstens 1.000 Euro auszugeben. M bestellt offen im Namen des U Waren für 1.500 Euro. Die interne Weisung ist verletzt; die Außenvollmacht deckt den Vertrag dennoch. U wird Vertragspartner, kann gegen M aber Ansprüche aus dem Grundverhältnis haben.

Häufige Fragen

Ist eine Vollmacht selbst ein Vertrag?

Nein. Ihre Erteilung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft und setzt keine Annahme des Bevollmächtigten voraus.

Muss eine Vollmacht schriftlich sein?

Grundsätzlich nein. § 167 Abs. 2 BGB ordnet Formfreiheit an; Sonderregeln können eine Form verlangen.

Endet eine Vollmacht automatisch mit dem Auftrag?

Regelmäßig richtet sich ihr Erlöschen nach dem Grundverhältnis. Gegenüber gutgläubigen Dritten können jedoch Rechtsscheinregeln eingreifen.

Weiterführende Quellen

Erteilung und Form regelt § 167 BGB, das Erlöschen § 168 BGB. Die Außenwirkung ergibt sich insbesondere aus §§ 170 ff. BGB. Weitere zivilrechtliche Grundlagen erläutert zivilrecht-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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