Nichtigkeit eines Verwaltungsakts

Die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts bedeutet, dass der Verwaltungsakt wegen eines besonders schwerwiegenden und offenkundigen Fehlers von Anfang an unwirksam ist. Die Voraussetzungen regelt insbesondere § 44 VwVfG.

Voraussetzungen

Ein bloßer Rechtsfehler genügt nicht. Der Fehler muss besonders schwer wiegen und bei verständiger Würdigung aller Umstände offensichtlich sein oder einem gesetzlichen Nichtigkeitsgrund entsprechen.

Abgrenzung zur Anfechtbarkeit

Ein rechtswidriger Verwaltungsakt bleibt grundsätzlich wirksam, bis er aufgehoben wird. Ein nichtiger Verwaltungsakt entfaltet dagegen keine Rechtswirkung.

Beispiel

Eine Behörde erlässt einen Verwaltungsakt, dessen Befolgung eine Straftat verlangen würde. Das Gesetz nennt dies als Nichtigkeitsgrund.

Häufige Fragen

Muss Nichtigkeit gerichtlich festgestellt werden?

Nein, sie besteht kraft Gesetzes. Eine behördliche oder gerichtliche Feststellung kann jedoch Rechtssicherheit schaffen.

Ist jeder Zuständigkeitsfehler ausreichend?

Nein. Nur besonders qualifizierte Zuständigkeitsmängel führen zur Nichtigkeit.

Verwandte Begriffe

Verwaltungsakt, Formelle Rechtmäßigkeit, Zuständigkeit, Feststellungsklage. Mehr auf verwaltungsrecht-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • Heilung von Verfahrensfehlern

    Die Heilung von Verfahrensfehlern ermöglicht, bestimmte beim Erlass eines Verwaltungsakts unterbliebene Verfahrenshandlungen wirksam nachzuholen. Die wichtigsten Fälle regelt § 45 VwVfG. Heilbare Fehler Heilbar sind insbesondere eine fehlende Antragstellung, Begründung oder Anhörung sowie bestimmte Mitwirkungsmängel. Nicht jeder Fehler der formellen Rechtmäßigkeit kann geheilt werden. Zeitpunkt und Wirkung Die erforderliche Handlung kann grundsätzlich bis zum Abschluss…

  • |

    Allgemeine Leistungsklage

    Die allgemeine Leistungsklage ist die verwaltungsprozessuale Klage auf ein öffentlich-rechtliches Tun, Dulden oder Unterlassen, das nicht im Erlass eines Verwaltungsakts besteht. Sie ist in der Verwaltungsgerichtsordnung anerkannt, aber nicht eigenständig umfassend geregelt. Anwendungsbereich Sie kommt insbesondere bei Realakten, öffentlich-rechtlichen Verträgen und Unterlassungsansprüchen in Betracht. Wird dagegen der Erlass eines Verwaltungsakts begehrt, ist regelmäßig die Verpflichtungsklage…

  • Ermessensreduzierung auf Null

    Eine Ermessensreduzierung auf Null liegt vor, wenn eine Behörde zwar grundsätzlich Ermessen besitzt, im konkreten Fall aber nur eine einzige Entscheidung rechtmäßig ist. Der Handlungsspielraum verdichtet sich dann zu einer Rechtspflicht. Voraussetzungen Die Umstände des Einzelfalls, Grundrechte und der Zweck der Ermächtigungsgrundlage müssen alle anderen Entscheidungen ausschließen. Eine bloß besonders zweckmäßige Lösung genügt nicht. Rechtsfolge…

  • Zuständigkeit

    Zuständigkeit bezeichnet die gesetzlich bestimmte Befugnis einer Behörde oder eines Gerichts, eine bestimmte Aufgabe in einem konkreten Fall wahrzunehmen. Sie ist ein zentraler Bestandteil der formellen Rechtmäßigkeit und des Prozessrechts. Arten der Zuständigkeit Unterschieden werden insbesondere sachliche, örtliche und instanzielle Zuständigkeit. Daneben können funktionelle Zuständigkeitsregeln bestimmen, welches Organ oder welcher Amtsträger handeln darf. Bedeutung im…

  • Vorrang des Gesetzes

    Der Vorrang des Gesetzes bedeutet, dass Verwaltung und andere staatliche Stellen nicht gegen geltendes Recht handeln dürfen. Niederrangiges staatliches Handeln muss mit höherrangigen Rechtsnormen vereinbar sein. Inhalt Gesetze binden die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. Für die Verwaltung folgt dies besonders aus Art. 20 Abs. 3 GG. Abgrenzung Der Vorrang des Gesetzes verlangt Rechtmäßigkeit bestehenden…

  • Bedingung

    Eine Bedingung ist eine Nebenbestimmung, nach der Eintritt oder Wegfall einer Vergünstigung oder Belastung von einem ungewissen zukünftigen Ereignis abhängt. Die gesetzliche Definition enthält § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG. Arten Bei einer aufschiebenden Bedingung tritt die vorgesehene Wirkung erst mit dem Ereignis ein. Bei einer auflösenden Bedingung endet sie mit dessen Eintritt. Abgrenzung…