Nichtigkeit eines Verwaltungsakts

Die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts bedeutet, dass der Verwaltungsakt wegen eines besonders schwerwiegenden und offenkundigen Fehlers von Anfang an unwirksam ist. Die Voraussetzungen regelt insbesondere § 44 VwVfG.

Voraussetzungen

Ein bloßer Rechtsfehler genügt nicht. Der Fehler muss besonders schwer wiegen und bei verständiger Würdigung aller Umstände offensichtlich sein oder einem gesetzlichen Nichtigkeitsgrund entsprechen.

Abgrenzung zur Anfechtbarkeit

Ein rechtswidriger Verwaltungsakt bleibt grundsätzlich wirksam, bis er aufgehoben wird. Ein nichtiger Verwaltungsakt entfaltet dagegen keine Rechtswirkung.

Beispiel

Eine Behörde erlässt einen Verwaltungsakt, dessen Befolgung eine Straftat verlangen würde. Das Gesetz nennt dies als Nichtigkeitsgrund.

Häufige Fragen

Muss Nichtigkeit gerichtlich festgestellt werden?

Nein, sie besteht kraft Gesetzes. Eine behördliche oder gerichtliche Feststellung kann jedoch Rechtssicherheit schaffen.

Ist jeder Zuständigkeitsfehler ausreichend?

Nein. Nur besonders qualifizierte Zuständigkeitsmängel führen zur Nichtigkeit.

Verwandte Begriffe

Verwaltungsakt, Formelle Rechtmäßigkeit, Zuständigkeit, Feststellungsklage. Mehr auf verwaltungsrecht-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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