Vollstreckbarerklärung

Vollstreckbarerklärung ist ein gerichtliches Verfahren, durch das ein ausländischer Vollstreckungstitel für die Zwangsvollstreckung im Inland zugelassen wird. Ob ein solches Verfahren erforderlich ist, hängt vom anwendbaren Rechtsinstrument ab. Innerhalb der Europäischen Union wurde es für viele Entscheidungen durch die Brüssel-Ia-Verordnung abgeschafft; bei anderen Staaten oder Materien kann es weiterhin notwendig sein.

Rechtliche Bedeutung

Grundlagen ergeben sich aus EU-Recht, Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz, Staatsverträgen oder ZPO. Das Gericht prüft regelmäßig nur anerkannte Versagungsgründe, nicht den gesamten Ausgangsprozess erneut.

Voraussetzungen und Abgrenzung

Von Vollstreckbarerklärung sind Anerkennung und eigentliche Zwangsvollstreckung zu unterscheiden. Nach Zulassung gelten für konkrete Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich die Regeln des Vollstreckungsstaates.

Beispiel

Ein Urteil aus einem Nicht-EU-Staat soll gegen Vermögen in Deutschland vollstreckt werden. Zunächst kann ein deutsches Vollstreckungsurteil oder eine Vollstreckbarerklärung erforderlich sein.

Häufige Fragen

Braucht jedes EU-Urteil eine Vollstreckbarerklärung?

Nein. Für erfasste Entscheidungen nach Brüssel Ia ist das Exequatur grundsätzlich entfallen.

Prüft das Gericht den Anspruch erneut?

Grundsätzlich nicht; geprüft werden Anerkennungs- und Vollstreckungshindernisse.

Verwandte Begriffe

Anerkennung ausländischer Entscheidungen, Vollstreckungstitel, Zwangsvollstreckung, Ordre public

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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