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Brüssel-Ia-Verordnung

Brüssel-Ia-Verordnung ist die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Sie regelt innerhalb ihres Anwendungsbereichs, welches Gericht international zuständig ist, und erleichtert den grenzüberschreitenden Verkehr gerichtlicher Entscheidungen in der Europäischen Union. Sie bestimmt nicht das auf den Streit anzuwendende materielle Recht.

Rechtliche Bedeutung

Grundsätzlich ist am Wohnsitz des Beklagten zu klagen. Besondere Zuständigkeiten bestehen etwa für Vertrag, Delikt, Verbraucher, Arbeitnehmer und Versicherungen. Gerichtsstandsvereinbarungen sind unter gesetzlichen Voraussetzungen möglich.

Voraussetzungen und Abgrenzung

Bestimmte Materien wie Insolvenz, Schiedsgerichtsbarkeit, Familien- und Erbrecht sind ausgenommen. Entscheidungen eines Mitgliedstaats werden in anderen Mitgliedstaaten grundsätzlich ohne besonderes Anerkennungsverfahren anerkannt und vollstreckt.

Beispiel

Ein deutsches Unternehmen verlangt Kaufpreiszahlung von einem französischen Vertragspartner. Die Verordnung bestimmt, ob deutsche oder französische Gerichte zuständig sind.

Häufige Fragen

Regelt Brüssel Ia das anwendbare Recht?

Nein. Dafür sind insbesondere Rom I oder Rom II maßgeblich.

Braucht man eine Vollstreckbarerklärung?

Für erfasste Entscheidungen aus EU-Mitgliedstaaten wurde das frühere Exequatur grundsätzlich abgeschafft.

Verwandte Begriffe

Internationale Zuständigkeit, Anerkennung, Rom I, Europarecht

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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