Vergabenachprüfungsverfahren
Das Vergabenachprüfungsverfahren ist der besondere Primärrechtsschutz für Unternehmen gegen Vergaberechtsverstöße oberhalb der EU-Schwellenwerte. Es wird auf Antrag vor der zuständigen Vergabekammer geführt und kann rechtswidrige Entscheidungen korrigieren, bevor der Zuschlag erteilt wird. Antragsteller müssen Interesse am Auftrag, eine mögliche Verletzung eigener Bieterrechte und einen entstandenen oder drohenden Schaden darlegen sowie regelmäßig zuvor rechtzeitig gerügt haben.
Bedeutung
Rechtsgrundlage sind insbesondere §§ 155 ff. GWB. Nach Übermittlung des Antrags darf der Auftraggeber den Zuschlag grundsätzlich nicht erteilen. Die Vergabekammer kann geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Rechtsverletzung treffen.
Voraussetzungen und Ablauf
Erkennbare Verstöße müssen innerhalb der gesetzlichen Fristen gerügt werden. Nach Mitteilung, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, gilt regelmäßig eine 15-Kalendertage-Frist für den Nachprüfungsantrag. Gegen die Entscheidung ist sofortige Beschwerde möglich.
Beispiel
Ein Unternehmen wird wegen eines unzulässigen Eignungskriteriums ausgeschlossen. Nach erfolgloser Rüge beantragt es rechtzeitig Nachprüfung und verlangt die Rückversetzung des Verfahrens.
Häufige Fragen
Kann nach dem Zuschlag noch Nachprüfung beantragt werden?
Primärrechtsschutz ist grundsätzlich abgeschnitten; besondere Feststellungs- und Unwirksamkeitsfälle bleiben möglich.
Hat der Antrag aufschiebende Wirkung?
Mit Information des Auftraggebers durch die Vergabekammer greift grundsätzlich ein gesetzliches Zuschlagsverbot.
Verwandte Begriffe
Siehe Vergabekammer, Rüge im Vergaberecht und § 160 GWB.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.