Sachmangel

Ein Sachmangel liegt vor, wenn eine Sache bei Gefahrübergang nicht den subjektiven, objektiven oder Montageanforderungen entspricht. Im Kaufrecht ist insbesondere entscheidend, ob sie die vereinbarte Beschaffenheit besitzt, sich für die vertraglich vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung eignet und die übliche Beschaffenheit aufweist. Ein Sachmangel löst die gesetzlichen Gewährleistungsrechte aus.

Subjektive Anforderungen

Die Sache muss insbesondere die vereinbarte Beschaffenheit, Art, Menge und Qualität haben sowie vereinbartes Zubehör und Anleitungen enthalten.

Objektive Anforderungen

Sie muss sich grundsätzlich für die gewöhnliche Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Sachen derselben Art üblich ist und erwartet werden kann.

Beispiel

Ein als wasserdicht verkauftes Smartphone nimmt bei normalem Wasserkontakt Schaden. Die vereinbarte Beschaffenheit fehlt.

Häufige Fragen

Wann muss der Mangel vorliegen?

Grundsätzlich bei Gefahrübergang, regelmäßig bei Übergabe der Kaufsache.

Ist falsche Montage ein Sachmangel?

Ja, wenn Montageanforderungen des Gesetzes nicht erfüllt sind.

Verwandte Begriffe

Gewährleistung, Nacherfüllung, Gefahrübergang, Beschaffenheitsvereinbarung, Rücktritt

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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