Verzug
Verzug ist die schuldhafte Nichtleistung trotz Fälligkeit und durchsetzbarem Anspruch, nachdem der Gläubiger den Schuldner grundsätzlich gemahnt hat oder eine Mahnung ausnahmsweise entbehrlich ist. § 286 BGB regelt Voraussetzungen und Beginn des Schuldnerverzugs. Rechtsfolgen sind insbesondere Ersatz des Verzögerungsschadens, Verzugszinsen bei Geldforderungen und eine verschärfte Haftung. Verzug tritt nicht ein, solange der Schuldner die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Er ist von Fälligkeit und Unmöglichkeit zu unterscheiden.
Voraussetzungen
Erforderlich sind ein wirksamer, fälliger und durchsetzbarer Anspruch sowie die Nichtleistung, obwohl die Leistung noch möglich ist. Grundsätzlich muss nach Fälligkeit eine Mahnung zugehen. Nach § 286 Abs. 4 BGB tritt kein Verzug ein, solange der Schuldner die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
Mahnung
Die Mahnung ist eine eindeutige Aufforderung, die geschuldete Leistung zu erbringen. Sie muss grundsätzlich weder eine bestimmte Form noch eine Frist enthalten; die Forderung muss aber erkennbar sein. Eine vor Fälligkeit erklärte Mahnung ist regelmäßig unwirksam.
Entbehrlichkeit
Eine Mahnung ist nach § 286 Abs. 2 BGB insbesondere entbehrlich, wenn die Leistungszeit kalendermäßig bestimmt ist, sich ab einem Ereignis kalendermäßig berechnen lässt, der Schuldner ernsthaft und endgültig verweigert oder besondere Gründe den sofortigen Verzug rechtfertigen. Klageerhebung und Zustellung eines Mahnbescheids stehen der Mahnung gleich.
30-Tage-Regel
Der Schuldner einer Entgeltforderung gerät spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungszugang in Verzug. Gegenüber einem Verbraucher gilt das nur bei besonderem Hinweis in der Rechnung. Für Nichtverbraucher regelt § 286 Abs. 3 BGB auch den Fall unsicheren Rechnungszugangs.
Vertretenmüssen
Der Schuldner haftet grundsätzlich für Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie für Erfüllungsgehilfen. Bloße Zahlungsunfähigkeit entlastet bei Geldschulden grundsätzlich nicht. Der Schuldner muss darlegen, dass die Verzögerung auf einem nicht zu vertretenden Umstand beruht.
Rechtsfolgen
Verzögerungsschaden
Nach §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB sind kausale Verzögerungsschäden zu ersetzen, etwa erforderliche Rechtsverfolgungs-, Mahn- oder Finanzierungskosten. Der Gläubiger muss seine Schadensminderungspflicht beachten.
Verzugszinsen
Geldschulden sind nach § 288 BGB grundsätzlich mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Bei Entgeltforderungen ohne Verbraucherbeteiligung gelten neun Prozentpunkte. Weiterer Schadensersatz bleibt möglich.
Verschärfte Haftung
Nach § 287 BGB haftet der Schuldner während des Verzugs für jede Fahrlässigkeit und grundsätzlich auch für Zufall, sofern der Schaden nicht ebenso bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre.
Abgrenzung
Bei dauerhafter Unmöglichkeit kann die Leistung nicht mehr nachgeholt werden; Verzug scheidet dann aus. Annahmeverzug betrifft dagegen die Nichtannahme einer ordnungsgemäß angebotenen Leistung durch den Gläubiger.
Beispiel
Unternehmer U stellt Verbraucher V eine fällige Rechnung ohne Hinweis auf die 30-Tage-Regel. V gerät nicht allein nach 30 Tagen in Verzug. Fordert U ihn nach Fälligkeit eindeutig zur Zahlung auf, beginnt bei zu vertretender Nichtzahlung der Verzug.
Häufige Fragen
Ist immer eine Mahnung nötig?
Nein. § 286 Abs. 2 und 3 BGB enthält Ausnahmen.
Genügt eine Rechnung?
Nicht automatisch; sie kann aber zugleich eine eindeutige Zahlungsaufforderung enthalten.
Endet Verzug durch Teilzahlung?
Nur hinsichtlich des erfüllten Teils.
Weiterführende Quellen
Siehe § 286 BGB, § 287 BGB und § 288 BGB. Weitere Erläuterungen bietet zivilrecht-faq.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.
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