Rücktritt
Der Rücktritt ist ein Gestaltungsrecht, durch dessen Ausübung ein wirksamer gegenseitiger Vertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wird. Bereits empfangene Leistungen sind grundsätzlich zurückzugewähren und gezogene Nutzungen herauszugeben. Ein Rücktritt setzt einen gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Rücktrittsgrund sowie eine Rücktrittserklärung voraus. Im Leistungsstörungsrecht ist häufig zunächst erfolglos eine Frist zur Leistung oder Nacherfüllung zu setzen.
Voraussetzungen
Typische Rücktrittsgründe sind Nichtleistung, nicht vertragsgemäße Leistung oder ein Sachmangel. Eine Fristsetzung kann in gesetzlich bestimmten Fällen entbehrlich sein.
Rechtsfolgen
Die Parteien müssen die empfangenen Leistungen zurückgewähren. Ist dies nicht möglich, kann Wertersatz geschuldet sein. Schadensersatzansprüche können daneben bestehen.
Beispiel
Der Verkäufer repariert eine mangelhafte Sache trotz angemessener Frist nicht. Der Käufer erklärt den Rücktritt und gibt die Sache gegen Erstattung des Kaufpreises zurück.
Häufige Fragen
Beendet der Rücktritt den Vertrag rückwirkend?
Nein. Er wandelt ihn grundsätzlich in ein Rückgewährschuldverhältnis um.
Ist Rücktritt dasselbe wie Widerruf?
Nein. Das Widerrufsrecht benötigt keinen Vertragsverstoß.
Verwandte Begriffe
Widerrufsrecht, Gewährleistung, Nacherfüllung, Rückgewährschuldverhältnis, Fristsetzung
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