Rücktritt

Der Rücktritt ist ein Gestaltungsrecht, durch dessen Ausübung ein wirksamer gegenseitiger Vertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wird. Bereits empfangene Leistungen sind grundsätzlich zurückzugewähren und gezogene Nutzungen herauszugeben. Ein Rücktritt setzt einen gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Rücktrittsgrund sowie eine Rücktrittserklärung voraus. Im Leistungsstörungsrecht ist häufig zunächst erfolglos eine Frist zur Leistung oder Nacherfüllung zu setzen.

Voraussetzungen

Typische Rücktrittsgründe sind Nichtleistung, nicht vertragsgemäße Leistung oder ein Sachmangel. Eine Fristsetzung kann in gesetzlich bestimmten Fällen entbehrlich sein.

Rechtsfolgen

Die Parteien müssen die empfangenen Leistungen zurückgewähren. Ist dies nicht möglich, kann Wertersatz geschuldet sein. Schadensersatzansprüche können daneben bestehen.

Beispiel

Der Verkäufer repariert eine mangelhafte Sache trotz angemessener Frist nicht. Der Käufer erklärt den Rücktritt und gibt die Sache gegen Erstattung des Kaufpreises zurück.

Häufige Fragen

Beendet der Rücktritt den Vertrag rückwirkend?

Nein. Er wandelt ihn grundsätzlich in ein Rückgewährschuldverhältnis um.

Ist Rücktritt dasselbe wie Widerruf?

Nein. Das Widerrufsrecht benötigt keinen Vertragsverstoß.

Verwandte Begriffe

Widerrufsrecht, Gewährleistung, Nacherfüllung, Rückgewährschuldverhältnis, Fristsetzung

Weitere Informationen bietet zivilrecht-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • |

    Erklärungsbote

    Ein Erklärungsbote übermittelt eine bereits fertig formulierte Willenserklärung des Erklärenden, ohne selbst Entscheidungsspielraum über ihren Inhalt zu besitzen. Er ist kein Vertreter, weil er keine eigene Willenserklärung abgibt. Übermittelt er die Erklärung unrichtig, verspätet oder gar nicht, trägt grundsätzlich der Erklärende das Risiko. Bei fehlerhafter Übermittlung kann die Erklärung unter den Voraussetzungen des § 120…

  • | |

    Gemeinschaftliches Testament

    Gemeinschaftliches Testament ist eine Verfügung von Todes wegen, die Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner gemeinsam errichten können. Beide verbinden ihre letztwilligen Anordnungen in einer Urkunde; bestimmte wechselbezügliche Verfügungen können nach dem Tod eines Partners für den Überlebenden bindend werden. Das Testament kann eigenhändig oder notariell errichtet werden. Bei der eigenhändigen Form genügt regelmäßig, dass ein Partner…

  • |

    Aktivlegitimation

    Aktivlegitimation bezeichnet die materielle Berechtigung des Klägers, den geltend gemachten Anspruch als dessen Inhaber zu verlangen. Im Zivilprozess gehört sie grundsätzlich zur Begründetheit der Klage. Fehlt sie, ist der Anspruch gegen den Beklagten dem Kläger nicht zuzusprechen. Davon zu unterscheiden sind Parteifähigkeit und Prozessführungsbefugnis, die prozessuale Voraussetzungen betreffen. Ein Kläger kann aufgrund gesetzlicher oder gewillkürter…

  • |

    Begleiteter Umgang

    Begleiteter Umgang ist der persönliche Kontakt eines Kindes mit einem Umgangsberechtigten in Anwesenheit eines mitwirkungsbereiten Dritten. Das Familiengericht kann diese Schutzmaßnahme anordnen, wenn unbegleitete Kontakte das Kindeswohl gefährden könnten, ein vollständiger Ausschluss aber nicht erforderlich oder nicht verhältnismäßig wäre. Als Begleiter kommen Fachkräfte, Träger der Jugendhilfe oder geeignete Einzelpersonen in Betracht. Ziel sind sichere Begegnungen…

  • |

    Eventualklagehäufung

    Eventualklagehäufung ist die Verbindung mehrerer prozessualer Ansprüche in einer Klage unter der Bedingung, dass über einen Hilfsantrag nur entschieden wird, wenn der vorrangige Hauptantrag keinen Erfolg hat oder eine andere innerprozessuale Bedingung eintritt. Sie ermöglicht dem Kläger, unterschiedliche rechtliche oder tatsächliche Gestaltungen vorsorglich abzudecken. Zulässig ist sie, wenn die Anträge bestimmt, die Rangfolge eindeutig und…

  • | | | |

    Werkstattrisiko

    Werkstattrisiko beschreibt im Schadensersatzrecht das Risiko, dass eine vom Geschädigten sorgfältig ausgewählte Reparaturwerkstatt unnötige, überhöhte oder unsachgemäße Arbeiten berechnet. Hat der Geschädigte den Reparaturauftrag berechtigterweise erteilt und konnte er die Fehler nicht erkennen oder beeinflussen, werden die hierdurch entstandenen Mehrkosten grundsätzlich dem Schädiger zugerechnet. Der Geschädigte muss jedoch seine Rechte gegen die Werkstatt gegebenenfalls an…

Ein Kommentar

Die Kommentare sind geschlossen.