Nachehelicher Unterhalt

Nachehelicher Unterhalt ist der Unterhalt, den ein geschiedener Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung unter besonderen gesetzlichen Voraussetzungen verlangen kann. Ausgangspunkt ist der Grundsatz der Eigenverantwortung: Jeder Ehegatte soll grundsätzlich selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen. Ein Anspruch besteht nur bei einem gesetzlichen Unterhaltstatbestand, etwa wegen Kinderbetreuung, Alters, Krankheit, Erwerbslosigkeit, unzureichender Einkünfte oder Ausbildung. Zusätzlich müssen Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit vorliegen.

Unterhaltstatbestände

Die §§ 1570 ff. BGB regeln einzelne Anspruchsgründe. Anders als beim Trennungsunterhalt genügt der bloße Einkommensunterschied nach der Scheidung nicht.

Begrenzung und Befristung

Der Anspruch kann herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden, insbesondere wenn keine fortwirkenden ehebedingten Nachteile bestehen.

Beispiel

Kann ein Ehegatte wegen der Betreuung eines kleinen gemeinsamen Kindes nicht voll arbeiten, kann Betreuungsunterhalt bestehen.

Häufige Fragen

Entsteht der Anspruch automatisch?

Nein. Er muss geltend gemacht und nach Grund sowie Höhe dargelegt werden.

Ist lebenslanger Unterhalt die Regel?

Nein. Dauer und Höhe hängen vom Unterhaltstatbestand und den Umständen ab.

Verwandte Begriffe

Unterhaltspflicht, Scheidungsfolgen, Trennung. Weitere Hinweise: info-familienrecht.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • | |

    Notaranderkonto

    Notaranderkonto Notaranderkonto ist ein treuhänderisch geführtes Bankkonto des Notars, auf dem fremde Gelder bis zum Eintritt vereinbarter Auszahlungsbedingungen verwahrt werden. Beim Immobilienkauf ist seine Nutzung nur zulässig, wenn ein berechtigtes Sicherungsinteresse besteht; die bloße Bequemlichkeit genügt nicht. Regelmäßig zahlt der Käufer direkt an den Verkäufer oder abzulösende Gläubiger. Ein Anderkonto kann etwa bei komplexen Lastenfreistellungen,…

  • | | |

    Grundstückskaufvertrag

    Grundstückskaufvertrag Grundstückskaufvertrag ist der schuldrechtliche Vertrag, durch den sich der Verkäufer zur Übertragung eines Grundstücks und der Käufer zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet. Er bedarf notarieller Beurkundung. Das Eigentum geht nicht bereits mit Vertragsschluss über, sondern erst durch Auflassung und Eintragung des Erwerbers im Grundbuch. Der Vertrag regelt typischerweise Kaufpreisfälligkeit, Besitzübergang, Lastenfreistellung, Gewährleistung, Erschließungskosten und…

  • | |

    Verwirkung

    Verwirkung ist ein aus Treu und Glauben entwickelter Sonderfall unzulässiger Rechtsausübung. Ein Recht kann nicht mehr durchgesetzt werden, wenn der Berechtigte es längere Zeit nicht geltend gemacht hat und besondere Umstände beim Verpflichteten das schutzwürdige Vertrauen begründen, es werde auch künftig nicht ausgeübt. Erforderlich sind daher Zeitmoment und Umstandsmoment. Bloßer Zeitablauf genügt nicht. Verwirkung kann…

  • | |

    Buchgrundschuld

    Buchgrundschuld Buchgrundschuld ist eine Grundschuld, bei der die Ausstellung eines Grundschuldbriefs im Grundbuch ausgeschlossen ist. Das Recht und spätere Rechtsänderungen werden ausschließlich durch die Grundbucheintragung dokumentiert. Eine Übertragung erfordert Einigung und Eintragung des neuen Gläubigers. Die Buchgrundschuld vermeidet Verlust- und Legitimationsrisiken eines Briefs und ist deshalb bei Immobilienfinanzierungen besonders verbreitet. Wie jede Grundschuld ist sie…

  • Enterbung

    Enterbung ist der Ausschluss eines gesetzlichen Erben von der Erbfolge durch eine Verfügung von Todes wegen. Der Erblasser kann dazu im Testament oder Erbvertrag ausdrücklich bestimmen, dass eine Person nicht Erbe werden soll, oder sein Vermögen vollständig anderen Erben zuweisen. Nahe Angehörige verlieren dadurch zwar ihre Erbenstellung, können aber häufig weiterhin den Pflichtteil als Geldanspruch…

Ein Kommentar

Die Kommentare sind geschlossen.