Fremdenverkehrsbeitrag

Der Fremdenverkehrsbeitrag ist eine kommunale Abgabe, mit der Gemeinden die Kosten touristischer Einrichtungen und Maßnahmen auf selbständig Tätige oder Unternehmen umlegen können, die aus dem Fremdenverkehr besondere wirtschaftliche Vorteile ziehen. Er wird auf Grundlage des Landesrechts und einer kommunalen Satzung erhoben. Der Beitrag unterscheidet sich vom Kurbeitrag, der regelmäßig Gäste belastet, und von der Übernachtungsteuer.

Funktion und Voraussetzungen

Die Satzung muss den Vorteilskreis und einen sachgerechten Beitragsmaßstab festlegen. Häufig werden Umsatz, Gewinn oder Vorteilssätze berücksichtigt.

Beispiel

Ein Hotelbetrieb und ein Souvenirgeschäft werden nach der örtlichen Satzung zum Fremdenverkehrsbeitrag herangezogen.

Häufige Fragen

Müssen nur Hotels zahlen?

Nein. Beitragspflichtig können alle Betriebe sein, die einen besonderen wirtschaftlichen Vorteil aus dem Tourismus ziehen.

Verwandte Begriffe

Kurbeitrag, Übernachtungsteuer, Kommunalabgabenrecht, Kommunale Abgabensatzung

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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