Wesensgehaltsgarantie
Die Wesensgehaltsgarantie schützt den unantastbaren Mindestbestand eines Grundrechts. Nach Art. 19 Abs. 2 GG darf ein Grundrecht in keinem Fall in seinem Wesensgehalt angetastet werden. Selbst wenn eine Grundrechtsschranke einen Eingriff grundsätzlich erlaubt, darf die Gewährleistung nicht so weit ausgehöhlt werden, dass ihr grundlegender Schutz praktisch verloren geht. Die Garantie ergänzt insbesondere den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und bindet Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung.
Gesetzliche Grundlage
Art. 19 Abs. 2 GG bestimmt ausdrücklich, dass in keinem Fall der Wesensgehalt eines Grundrechts angetastet werden darf. Die Regelung zählt zu den Schranken-Schranken und begrenzt sowohl einschränkende Gesetze als auch ihre Anwendung im Einzelfall.
Bedeutung des Wesensgehalts
Der Wesensgehalt bezeichnet den Kern, ohne den das betreffende Grundrecht seine freiheitssichernde Funktion verlieren würde. Welche Elemente dazugehören, muss grundrechtsspezifisch bestimmt werden. Eine einheitliche abstrakte Formel für alle Grundrechte gibt es nicht.
Zu berücksichtigen sind Bedeutung, Schutzrichtung und Stellung des Grundrechts in der Verfassungsordnung.
Objektive und subjektive Betrachtung
Nach einer objektiven Betrachtung ist entscheidend, ob das Grundrecht als Institution für die Allgemeinheit erhalten bleibt. Eine subjektive Betrachtung fragt stärker danach, ob dem einzelnen Betroffenen noch ein Mindestmaß an Schutz verbleibt. In der Anwendung können beide Perspektiven Bedeutung gewinnen.
Verhältnis zur Verhältnismäßigkeit
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verhindert bereits viele übermäßige Eingriffe. Die Wesensgehaltsgarantie setzt zusätzlich eine absolute äußerste Grenze. Ein Eingriff kann deshalb nicht allein durch besonders gewichtige Gemeinwohlgründe gerechtfertigt werden, wenn er den geschützten Kern beseitigt.
Menschenwürde
Die Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG ist nicht lediglich durch Art. 19 Abs. 2 GG abgesichert, sondern selbst unantastbar. Sie unterliegt keinem Gesetzesvorbehalt und keiner Abwägung. Dies unterscheidet ihren Schutz von einschränkbaren Grundrechten.
Beispiel
Ein Gesetz schränkt eine Freiheit nicht nur für bestimmte Gefahrenlagen ein, sondern beseitigt jede Möglichkeit ihrer Ausübung dauerhaft und für sämtliche Betroffenen. Selbst wenn ein legitimer Zweck verfolgt wird, kann dadurch der Wesensgehalt der Gewährleistung angetastet sein.
Häufige Fragen
Ist jeder schwere Eingriff eine Wesensgehaltsverletzung?
Nein. Die Schwelle liegt besonders hoch; schwere Eingriffe können aber bereits unverhältnismäßig sein.
Gilt Art. 19 Abs. 2 GG für alle Grundrechte?
Die Garantie bezieht sich auf Grundrechte; ihre konkrete Bedeutung wird jeweils grundrechtsspezifisch bestimmt.
Kann der Wesensgehalt abgewogen werden?
Nein. Ist der geschützte Kern betroffen, bildet Art. 19 Abs. 2 GG eine absolute Grenze.
Weiterführende Informationen
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.