Angemessenheit

Angemessenheit bedeutet, dass die Schwere eines Grundrechtseingriffs nicht außer Verhältnis zum Gewicht und zur Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe stehen darf. Sie wird auch als Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne bezeichnet.

Gesamtabwägung

Bei der Angemessenheit werden die betroffenen Grundrechtspositionen und der verfolgte legitime Zweck wertend gegenübergestellt. Berücksichtigt werden insbesondere Intensität, Dauer, Reichweite und Folgen des Eingriffs.

Gewicht des Zwecks

Je schwerer ein Eingriff ist, desto gewichtiger müssen die rechtfertigenden Gründe sein. Der Schutz besonders wichtiger Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit kann stärkere Beschränkungen rechtfertigen als ein geringfügiges Verwaltungsinteresse.

Praktische Konkordanz

Treffen mehrere Verfassungsgüter aufeinander, sollen sie möglichst so ausgeglichen werden, dass keines von ihnen unnötig zurückgedrängt wird. Dieser schonende Ausgleich wird häufig mit dem Gedanken praktischer Konkordanz beschrieben.

Abgrenzung zur Erforderlichkeit

Auch das mildeste gleich geeignete Mittel kann unangemessen sein. Die Erforderlichkeit vergleicht Mittel; die Angemessenheit bewertet dagegen, ob die verbleibende Belastung insgesamt zumutbar ist.

Beispiel

Eine Maßnahme kann zur Gefahrenabwehr geeignet und erforderlich sein, aber dennoch unangemessen, wenn sie wegen eines geringen Risikos dauerhaft schwerwiegend in die persönliche Freiheit eingreift.

Häufige Fragen

Ist Angemessenheit dasselbe wie Erforderlichkeit?

Nein. Angemessenheit ist die abschließende Abwägung zwischen Eingriff und Zweck.

Gibt es eine feste Berechnungsformel?

Nein. Die Prüfung erfordert eine rechtlich strukturierte Bewertung des Einzelfalls.

Verwandte Begriffe

Weiterführende Informationen

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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