Arbeitsgericht
Arbeitsgericht ist das Gericht erster Instanz der Arbeitsgerichtsbarkeit. Es entscheidet vor allem über bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis sowie über bestimmte kollektivrechtliche Angelegenheiten. In der mündlichen Verhandlung wirkt neben dem Berufsrichter grundsätzlich je ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber mit.
Rechtliche Bedeutung
Zuständigkeit und Verfahren ergeben sich aus dem Arbeitsgerichtsgesetz. Das Verfahren beginnt im Urteilsverfahren regelmäßig mit einer Güteverhandlung. Kommt keine Einigung zustande, folgt eine Verhandlung vor der Kammer.
Voraussetzungen und Abgrenzung
Örtlich zuständig kann insbesondere das Gericht am Sitz des Arbeitgebers oder am gewöhnlichen Arbeitsort sein. Kündigungsschutzklagen müssen regelmäßig innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben werden.
Beispiel
Ein Arbeitgeber zahlt zwei Monatsgehälter nicht. Der Arbeitnehmer kann beim Arbeitsgericht Zahlungsklage erheben und seinen Anspruch beziffern.
Häufige Fragen
Braucht man vor dem Arbeitsgericht einen Anwalt?
In erster Instanz besteht grundsätzlich kein Anwaltszwang; rechtliche Beratung kann dennoch sinnvoll sein.
Wer trägt die Anwaltskosten?
Im erstinstanzlichen Urteilsverfahren erhält die obsiegende Partei ihre Anwaltskosten grundsätzlich nicht vom Gegner erstattet.
Verwandte Begriffe
Arbeitsgerichtsbarkeit, Landesarbeitsgericht, Klageantrag, Güteverhandlung
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.