Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) ist das zentrale Verfahrens- und Organisationsgesetz der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit. Es bestimmt den Aufbau der Arbeitsgerichte, ihre sachliche Zuständigkeit, die Besetzung mit Berufs- und ehrenamtlichen Richtern sowie Besonderheiten des Urteils- und Beschlussverfahrens. Ergänzend verweist es in weitem Umfang auf die Zivilprozessordnung und andere allgemeine Verfahrensvorschriften.
Rechtliche Bedeutung
Der amtliche Gesetzestext ist unter gesetze-im-internet.de abrufbar. Das ArbGG regelt den Instanzenzug vom Arbeitsgericht über das Landesarbeitsgericht bis zum Bundesarbeitsgericht.
Voraussetzungen und Abgrenzung
Das Urteilsverfahren betrifft vor allem individualrechtliche Streitigkeiten, das Beschlussverfahren insbesondere Angelegenheiten der Betriebsverfassung. Das Gesetz enthält außerdem Regeln zu Güteverhandlung, Vertretung, Rechtsmitteln, Kosten und Vollstreckung.
Beispiel
Für eine Klage auf ausstehenden Lohn ergibt sich aus dem ArbGG die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte; das weitere Verfahren richtet sich ergänzend nach der ZPO.
Häufige Fragen
Ersetzt das ArbGG die Zivilprozessordnung vollständig?
Nein. Die ZPO gilt ergänzend, soweit das ArbGG keine besonderen Regelungen enthält.
Regelt das ArbGG materielle Arbeitnehmerrechte?
Hauptsächlich regelt es Gerichtsorganisation und Verfahren; materielle Ansprüche ergeben sich überwiegend aus anderen Gesetzen und Verträgen.
Verwandte Begriffe
Prozessrecht, Verfahrensrecht, Arbeitsgericht, Bundesarbeitsgericht
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