Arbeitsgerichtsbarkeit
Arbeitsgerichtsbarkeit ist der besondere Gerichtszweig für arbeitsrechtliche Streitigkeiten. Er entscheidet insbesondere über Konflikte zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern sowie über bestimmte kollektivrechtliche Angelegenheiten zwischen Betriebsparteien oder Tarifvertragsparteien. Der Instanzenzug führt vom Arbeitsgericht über das Landesarbeitsgericht zum Bundesarbeitsgericht. Die Verfahren richten sich vor allem nach dem Arbeitsgerichtsgesetz und ergänzend nach der Zivilprozessordnung.
Rechtliche Bedeutung
Die sachliche Zuständigkeit regelt insbesondere § 2 ArbGG. Man unterscheidet Urteilsverfahren für individuelle Rechtsstreitigkeiten und Beschlussverfahren vor allem für betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheiten.
Voraussetzungen und Abgrenzung
Typische Verfahren betreffen Kündigung, Vergütung, Zeugnis oder Urlaub. In erster Instanz besteht grundsätzlich kein Anwaltszwang. Eine Besonderheit ist, dass jede Partei im Urteilsverfahren erster Instanz ihre außergerichtlichen Anwaltskosten unabhängig vom Ausgang grundsätzlich selbst trägt.
Beispiel
Ein Arbeitnehmer hält seine Kündigung für unwirksam und erhebt innerhalb der gesetzlichen Frist Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht.
Häufige Fragen
Gehört die Arbeitsgerichtsbarkeit zur ordentlichen Gerichtsbarkeit?
Nein. Sie ist ein eigenständiger besonderer Gerichtszweig.
Welche höchste Instanz gibt es?
Das Bundesarbeitsgericht ist das oberste Bundesgericht der Arbeitsgerichtsbarkeit.
Verwandte Begriffe
Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht, Arbeitsgerichtsgesetz, Instanzenzug
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