Landesarbeitsgericht
Landesarbeitsgericht ist das Berufungs- und Beschwerdegericht der Arbeitsgerichtsbarkeit auf Landesebene. Es überprüft Entscheidungen der Arbeitsgerichte, soweit ein Rechtsmittel zulässig ist. Im Urteilsverfahren entscheidet es insbesondere über Berufungen, im Beschlussverfahren über Beschwerden. Seine Kammern sind regelmäßig mit einem Berufsrichter und je einem ehrenamtlichen Richter aus Arbeitnehmer- und Arbeitgeberkreisen besetzt.
Rechtliche Bedeutung
Maßgeblich sind die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über Berufung und Beschwerde. Vor dem Landesarbeitsgericht müssen sich Parteien grundsätzlich durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen.
Voraussetzungen und Abgrenzung
Die Berufung ist nicht in jedem Fall eröffnet. Sie kann vom Arbeitsgericht zugelassen sein oder sich aus gesetzlichen Wert- und Gegenstandsvoraussetzungen ergeben. Fristgerechte Einlegung und Begründung sind eigenständige Zulässigkeitsanforderungen.
Beispiel
Das Arbeitsgericht weist eine Zahlungsklage ab. Ist die Berufung zulässig, kann der Arbeitnehmer das Urteil vom Landesarbeitsgericht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht überprüfen lassen.
Häufige Fragen
Ist das Landesarbeitsgericht eine reine Rechtsinstanz?
Nein. Es ist grundsätzlich eine zweite Tatsacheninstanz, wobei neues Vorbringen prozessualen Beschränkungen unterliegen kann.
Was folgt nach dem Landesarbeitsgericht?
Bei zugelassener Revision kann das Verfahren zum Bundesarbeitsgericht gelangen.
Verwandte Begriffe
Arbeitsgericht, Berufung, Rechtsmittelinstanz, Bundesarbeitsgericht
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